I.  Europa.  491  26.  Sachsen  Meiningen.

Beratung  abgestimmt.  Dabei  entscheidet  die  einfache  Stimmenmehrheit.  Tritt
Stimmengleichheit  ein,  so  gilt  die  Frage  für  verneint.

Zur  Abstimmung  stellt  der  Präsident  die  zu  entscheidenden  Fragen  in  der  Art,
daß  der  ganze  Gegenstand  dadurch  erschöpft  wird  und  die  Abstimmung  nur  mit  Ja
oder  Nein  erfolgen  kann.  —  Erachtet  ein  Mitglied  des  Landtags  oder  des  Herzoglichen
Staatsministeriums  die  entworfenen  Fragen  nicht  für  erschöpfend  oder  nicht  zur
unbedingten  Beantwortung  geeignet,  so  steht  es  ihm  frei,  Erinnerungen  deshalb  vorzubringen,
  welche  der  Präsident  entweder  von  Amts  wegen  berücksichtigt  oder  dem
Urteil  der  Versammlung  unterstellt.

Auf  Antrag  von  wenigstens  3  Mitgliedern  muß  namentliche  Abstimmung  erfolgen.


Art.  96  weggefallen.

Art.  97.  Der  Landtag  legt  seine  Erklärungen  und  Wünsche  dem  Landesherrn
unter  der  Form:

untertänigste  Erklärung
—  oder  Bitte
mit  der  Unterschrift
der  getreue  Landtag
vor.

Art.  98  (in  der  Fassung  der  Geschäftsordnung  $  34):

Das  Protokoll  jeder  Sitzung  wird  von  dem  ständigen  Sekretär  unter  Kontrolle
der  fungierenden  Schriftführer  geführt,  liegt,  nachdem  es  von  den  letzteren  signiert  ist,
während  zweier  Sitzungen  zur  Einsicht  aus  und  wird,  wenn  kein  Einspruch  dagegen
erhoben  und  von  den  landesherrlichen  Kommissarien  in  Beziehung  auf  ihre  Erklärungen
  durchgesehen  und  nicht  angefochten  worden  ist,  als  genehmigt  erachtet.  Vollzogen
  wird  es  dann  durch  den  Vorsitzenden  und  den  betreffenden  Schriftführer.

Art.  99.  Die  Abgeordneten  können  wegen  ihrer  Äußerungen  in  der  Ständeversammlung
  nicht  zur  gerichtlichen  Rechenschaft  gezogen  werden.  (ersetzt  durch
$  11  Reichsstrafgesetzbuch).

—  Weiter  in  der  Fassung  der  Geschäftsordnung  $$  21,  22:  —

Die  Mitglieder  haben  sich  in  ihrer  Rede  aller  ungehörigen  Persönlichkeiten,  aller
ungeziemenden  und  beleidigenden  Ausdrücke,  sowie  aller  Abschweifung  von  dem  Beratungsgegenstand
  zu  enthalten.

Wird  eine  dieser  Vorschriften  verletzt,  so  hat  der  Präsident  das  Recht,  den
Redner  zur  Ordnung  zu  rufen  resp.  zur  Sache  zu  verweisen.

Jedem  Mitglied  ist  es  gestattet,  schriftlich  dagegen  Einspruch  zu  tun,  worauf
der  Landtag  in  der  nächsten  Sitzung  ohne  Diskussion  darüber  entscheidet.  Wenn
infolge  von  Verstößen  gegen  die  Ordnung  die  Diskussion  einen  ordnungswidrigen
leidenschaftlichen  Charakter  annimmt,  so  kann  der  Präsident  rücksichtlich  nach  vorhergehender
  Erinnerung  die  Sitzung  auf  der  Stelle  schließen.

Verletzt  ein  Mitglied  des  Herzoglichen  Staatsministeriums  die  Ordnung,  so  steht
dem  Landtag  daneben  das  Recht  der  Beschwerde  bei  dem  Herzog  zu.

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