I.  Europa.  492  26.  Sachsen  Meiningen.

Art.  100.  Vom  Landtage  soll  sich  kein  Deputierter  entfernen,  ohne  die  Gründe
anzuzeigen,  worüber  der  Landtag  entscheidet.

Der  Lauf  der  Justiz  kann  gegen  die  Deputierten  nicht  gehemmt  werden;  nur
sollen  sie  während  ihrer  Anwesenheit  am  Landtage  nicht  zum  persönlichen  Erscheinen
in  bürgerlichen  Rechtssachen  und  in  Polizeisachen  vorgeladen  und  in  diesen  nicht
mit  Verhaft  belegt  werden.

Anmerkung  zu  Abe.  2:  soweit  nicht  Reichsgesetze  anders  verfügen.

Art.  101.  Der  Landtag  wird  durch  landesherrliche  Erklärung  geschlossen,  und
geht  sofort,  ohne  eine  weitere  Verhandlung  vornehmen  zu  können,  auseinander.

Tit.  VO.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  102.  Der  Landesherr  selbst  ist  über  alle  persönliche  Verantwortung  erhaben.
  Alle  Regierungshandlungen  müssen  jedoch  unter  persönlichen  Verantwortlichkeit
  eines  Staatsbeamten  geschehen.

Art.  103.  Zu  dem  Ende  muß  eine  jede  im  Namen  des  Landesherrn  ergehende
Verfügung  von  einem  Mitgliede  des  Landesministeriums  kontrasigniert  sein,  welches
für  die  Gesetzmäßigkeit  derselben  persönlich  verhaftet  ist.

Art.  104.  Die  Verantwortlichkeit  für  jede  gesetzwidrige  Verfügung  haftet  zunächst
  auf  demjenigen,  von  welchem  sie  ausgegangen  ist;  Befehle  einer  höheren  Behörde
decken  solche  nur,  wenn  sie  in  gehöriger  Form  von  dem  kompetenten  Obern  ausgegangen
  sind.

Art.  105  (durch  die  Gerichtsverfassungsgesetze  beseitigt).

Art.  106.  Das  Recht  der  Begnadigung  in  Strafsachen  steht  nur  dem  Landesherrn
  zu,  jedoch  mit  der  Einschränkung,  daß

1.  die  erteilte  Begnadigung  niemand  hindert,  seine  aus  einer  Rechtsverletzung
herfließenden  Privatansprüche  gerichtlich  zu  verfolgen.

2.  ein  auf  Anklage  der  Stände  zur  Entsetzung  verurteilter  Beamter  zwar  hinsichtlich
  der  Strafe  begnadigt  werden,  jedoch  nicht  im  Dienst  bleiben,  noch  darin
wieder  aufgenommen  werden,  auch  aus  keiner  Staatskasse  Pensionen  beziehen  kann.

Art.  107.  Tritt  der  Fall  eines  Regierungswechsels  ein,  so  soll  der  neue  Landesherr
  bei  dem  Antritt  der  Regierung  sich  schriftlich  bei  fürstlichen  Worten  und  Ehren
verbindlich  machen,  die  Verfassung  nach  dem  ganzen  Inhalte  dieser  Urkunde  zu  beobachten,
  aufrecht  zu  erhalten  und  zu  schützen.  Um  diese  Versicherung  noch  vor
der  Huldigung  der  Stände  von  dem  Fürsten  in  Empfang  zu  nehmen,  ist  ein  außerordentlicher
  Landtag  zusammen  zu  berufen.  Im  Falle  der  Unmündigkeit  oder  einer
andern  Verhinderung  des  Regierungsantrittes  des  Landesfürsten  ist  diese  Versicherung
vom  Verweser  der  Regierung  für  die  Zeit  seiner  Verwaltung  auszustellen.

Anmerkung:  Im  Ergänzungsgesetz  vom  9.  März  1896  sind  weitere  Vorschriften  über
Regierungsverwesung  und  die  Befugnisse  des  Verwesers  getroffen.

Art.  108.  Alle  Staatsbeamte  sind  auf  die  Beobachtung  des  Grundgesetzes  zu
vereidigen.