I.  Europa.  493  27.  Schaumburg  -  Lippe.

Art.  109.  An  diesem  Grundgesetze  und  der  durch  solches  gestifteten  Verfassung
darf  in  keinem  Punkte,  weder  unmittelbar  noch  mittelbar,  ohne  gemeinsame  Übereinstimmung
  des  Landesherrn  und  des  Landtags  etwas  geändert  werden.

Art.  110.  Die  älteren  landschaftlichen  Verfassungen  sind  aufgehoben,  sobald
das  jetzige  Grundgesetz  durch  Eröffnung  eines  Landtags  in  Wirksamkeit  tritt.

27.  Schaumburg-Lippe.

Von  Herrn  Hans  COHN  in  Berlin.

Das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  ist  eine  konstitutionelle  Monarchie.
Die  geltende  Verfassung  beruht  auf  dem  Landesverfassungsgesetz  vom  17.  November  1868.

Verlassungsgesetz  für  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe
vom  17.  November  1868.
Wir  Adolph  Georg,  von  Gottes  Gnaden  regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe
  usw.  verkünden  unter  Zustimmung  der  zur  Vereinbarung  der  Landesverfassung
berufenen  Versammlung  das  nachfolgende  Verfassungsgesetz:

Titel  I._Vom  Staatsgebiete.

Art.  1.  Das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  in  seinem  dermaligen  Bestande
bildet  das  unteilbare  und  unveräußerliche  Staatsgebiet.

Eine  Veränderung  der  bestehenden  Grenzen  des  Fürstentums  bedarf  der  Genehmigung
  des  Landtages.

Art.  2.  Das  Verhältnis  des  Fürstentums  zum  Norddeutschen  Bunde  wird  durch
die  Bundesverfassung  und  die  auf  Grund  derselben  zu  erlassenden  Bundesgesetze
bestimmt,  welche  beide  überall  dieser  Verfassung  und  der  inländischen  Gesetzgebung
vorgehen.

TitelO.  Von  dem  Landesfürsten  und  dem  Fürstlichen  Hause.

Art.  3.  Die  Regierung  ist  erblich  im  regierenden  Fürstlichen  Hause,  zunächst
im  Mannsstamme  desselben  nach  den  Regeln  der  Erstgeburt  und  der  Linealfolge.

Erlischt  der  Mannsstamm,  so  geht  die  Regierung  auf  die  weibliche  Linie  des
Hauses  über,  wobei  die  Nähe  der  Verwandtschaft  mit  dem  letztregierenden  Fürsten
und  bei  gleicher  Nähe  das  Alter  den  Vorzug  bedingt.  Nach  dem  Übergange  tritt  wieder
der  Vorzug  des  Mannsstammes  und  die  für  denselben  geltende  Erbfolgeordnung  ein.

Art.  4.  Im  Falle  der  Minderjährigkeit  oder  dauernder  Verhinderung  des
Landesfürsten  tritt  eine  Regentschaft  ein.  Für  den  minderjährigen  Fürsten  gebührt,
sofern  nicht  von  dessen  Regierungsvorgänger  anderweitige  Bestimmung  getroffen
sein  sollte,  die  Regentschaft  an  erster  Stelle  dessen  im  Witwenstande  lebenden  leiblichen
Mutter,  sonst  dem  nächsten  regierungsfähigen  Agnaten.  Im  Falle  dauernder  Verhinderung
  des  Landesfürsten  steht,  falls  derselbe  nicht  anderweite  Bestimmung  getroffen
  haben  sollte,  die  Regentschaft  zunächst  dem  zur  Regierungsnachfolge  berufenen