I.  Europa.  494  27.  Schaumburg  -  Lippe.

Sohne  desselben  (Erbprinzen),  wenn  dieser  bereits  volljährig;  dessen  leiblicher  Mutter,
wenn  derselbe  noch  minderjährig  ist,  und  sonst  dem  nächsten  zur  Regierung  fähigen
Agnaten  zu.

Art.  5.  Der  Fürst  vereinigt  als  Oberhaupt  des  Staates  in  sich  die  gesamten
Rechte  der  Staatsgewalt.  Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

Art.  6.  Alle  Rogierungsverhandungen  des  Fürsten  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit
der  Gegenzeichnung,  alle  Erlasse  der  Regierung  der  Unterzeichnung  eines  Mitgliedes
der  Regierung,  welches  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.

Art.  7.  Dem  Fürsten  allein  steht  die  vollziehende  Gewalt  zu.  Er  ernennt  und
entläßt  die  Regierungsmitglieder,  wobei  es  der  im  vorigen  Artikel  gedachten  Gegenzeichnung
  nicht  bedarf.  Die  Gesetzgebung  übt  der  Fürst  unter  verfassungsmäßiger
Mitwirkung  des  Landtages  aus.

Er  verkündet  die  Gesetze  und  erläßt  die  zu  deren  Ausführung  erforderlichen
Verordnungen.

Art.  8.  Der  Fürst  leitet  und  überwacht  die  gesamte  innere  Landesverwaltung.
Er  ernennt  oder  bestätigt  unmittelbar  oder  mittelbar  alle  Staatsdiener.  Er  verleiht
alle  Würden  und  Ehrenzeichen.

Art.  9.  Der  Fürst  hat  das  Recht,  Verträge  mit  anderen  Regierungen  zu  schließen.

Handelsverträge  und  solche  Staatsverträge,  durch  welche  dem  Lande  oder
einzelnen  Staatsangehörigen  Lasten  und  Verpflichtungen  erwachsen  würden,  bedürfen
jedoch  der  Zustimmung  des  Landtages.

Art.  10.  Dem  Fürsten  steht  das  Recht  der  Begnadigung,  Strafmilderung  und
Abolition  zu,  unbeschadet  jedoch  des  durch  das  Gesetz  vom  2.  Januar  1819  für  Fälle
der  Anklage  eines  Regierungsmitgliedes  dem  Landtage  eingeräumten  Zustimmungsrechts.


Art.  11.  Der  Fürst  beruft  den  Landtag  und  schließt  seine  Sitzungen.  Er  hat
das  Recht,  den  Landtag  zu  vertagen  und  ganz  aufzulösen.

Art.  12.  Der  Fürst  wird  mit  Vollendung  des  einunzwanzigsten  Lebensjahres
volljährig.  Eine  frühere  Großjährigkeitserklärung  ist  nicht  ausgeschlossen.

Art.  13.  Die  Bestimmung  des  vorstehenden  Artikels  erstreckt  sich  auf  alle
Prinzen  des  Fürstlichen  Hauses.

Im  übrigen  werden  die  Verhältnisse  des  Fürstenhauses  durch  Hausgesetze  geregelt.


Titel  II.  Vom  Landtage.

Art.  14.  Der  Landtag  soll  künftig  aus  15  Mitgliedern  bestehen,  nämlich:

1.  aus  zwei  durch  landesherrliches  Vertrauen  für  die  jedesmalige  Legislaturperiode
  berufenen  Vertretern  des  Domanialgrundbesitzes,

2.  aus  einem  gewählten  Vertreter  des  inländischen  ritterschaftlichen  Grundbesitzes,


3.  aus  einem  von  den  vozierten  Predigern  des  Landes  gewählten  Vertreter,

4.  aus  einem  von  den  eine  anıtliche  Stellung  einnehmenden  Juristen,  Medizinern
und  studierten  Schulmännern  des  Landes,  einschließlich  der  zur  Praxis  zugelassenen
Anwälte,  Ärzte  und  der  examinierten  Privatlehrer  gewählten  Vertreter,