[.  Europa.  495  27.  Schaumburg  -  Lippe.

5.  aus  drei  gewählten  Vertretern  der  Stadtgemeinden,  und  zwar  zwei  der  Stadt
Bückeburg  und  einem  der  Stadt  Stadthagen.

6.  aus  drei  gewählten  Vertretern  des  Amts  Bückeburg-Arensburg  und  vier
gewählten  Vertretern  des  Amts  Stadthagen-Hagenburg.

Art.  15.  Die  Vorschriften  über  die  Erwählung  der  unter  2,  3,  4,  5  und  6  des  vorstehenden
  Artikels  gedachten  Vertreter  enthält  das  dieser  Verfassung  als  Anlage
beigefügte  Gesetz,  dessen  Abänderung  auf  legislativem  Wege  zulässig  bleibt.

Art.  16.  Die  Mitglieder  des  Landtages  haben  sich  als  die  Vertreter  des  ganzen
Landes  zu  betrachten;  sie  handeln  lediglich  nach  ihrer  Überzeugung  und  sind  an  Instruktionen
  nicht  gebunden.

Art.  17.  Die  Mitglieder  des  Landtages  können  wegen  ihrer  Anträge  und  Abstimmungen
  im  Landtage  niemals  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

Wegen  ihrer  im  Landtage  getanen  Äußerungen  stehen  dieselben  zunächst  nur
unter  der  Disziplin  des  Landtages  nach  Maßgabe  der  Geschäftsordnung.

Sollte  durch  dergleichen  Äußerungen  ein  Verbrechen  begangen  sein,  so  ist  eine
strafgerichtliche  Verfolgung,  aber  auch  diese  nur  mit  Zustimmung  des  Landtages,
zulässig.

Bei  etwa  durch  Äußerungen  im  Landtage  begangenen  Majestätsbeleidigungen
oder  Beleidigungen  von  Mitgliedern  des  Fürstlichen  Hauses  ist  die  strafrechtliche
Verfolgung,  bei  dadurch  etwa  verschuldeten  Privatbeleidigungen  der  Injurienklage
  durch  die  vorgängige  Genehmigung  des  Landtages  nicht  bedingt.

Art.  18.  Während  der  Sitzungsperiode  darf  kein  Mitglied  des  Landtages  ohne
Genehmigung  des  letzteren  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung
  gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  dasselbe  bei  Verübung  der  verbrecherischen
  Tat  oder  innerhalb  der  nächsten  24  Stunden  nach  derselben  ergriffen
würde.

Art.  19.  Staatsdiener  bedürfen  zum  Eintritt  in  den  Landtag  keines  Urlaubes,
dieselben  haben  jedoch  ihrer  vorgesstzten  Behörde  von  der  angenommenen  Wahl  rechtzeitige
  Anzeige  zu  machen.  Ihnen  kann  eine  Verpflichtung  zur  Selbsttragung  der  Kosten
ihrer  dienstlichen  Vertretung  für  die  Dauer  der  Landtagssitzungen  nicht  auferlegt  werden.

Art.  20.  An  Tagegeldern  erhält  jedes  Mitglied  des  Landtages  für  jeden  Tag
der  Anwesenheit  am  Orte  des  Landtages,  sowie,  wenn  es  nicht  an  solchem  Orte  wohnt,
für  einen  An-  und  einen  Abreisetag  2  Taler  aus  der  Landeskasse.  Besondere  Reisevergütungen
  werden  nicht  gezahlt.

Während  der  Vertagung  laufen  die  Tagegelder  nur  für  diejenigen  Mitglieder  fort,
welche  am  Orte  des  Landtages  in  ständischer  Tätigkeit  zurückbleiben.

Art.  21.  Die  Legislaturperiode  dauert  sechs  Jahre,  nach  deren  Ablauf  Neuwahlen
einzutreten  haben.

Art.  22.  Vor  Ablauf  der  Legislaturperiode  verlieren  sämtliche  Abgeordnete
ihre  Eigenschaft  als  solche

1.  durch  den  Verlust  der  im  Wahlgesetze  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen
Qualifikation;
die  gewählten  Abgeordneten  zudem  auch