I.  Europa.  496  27.  Schaumburg  -  Lippe.

2.  durch  Ernennung  zu  einem  Staatsamte  oder  durch  Beförderung  im  Staatsdienste
  und

3.  durch  die  etwa  vom  Landesherrn  verfügte  Auflösung  des  Landtages.

In  den  Fällen  unter  2.  und  3.  sind  jedoch  die  früheren  Abgeordneten  wieder  wählbar.

Art.  23.  Es  wird  in  jedem  Jahre,  und  zwar  in  der  Regel  zu  Anfang  des  Monats
Februar  ein  ordentlicher  Landtag  abgehalten.  Die  Einberufung  etwaiger  außerordentlicher
  Landtage  erfolgt  durch  besondere  Anordnung  des  Landesherrn.

Zeit  und  Ort  des  Zusammentritts  bestimmt  das  Landesherrliche  Einberufungspatent.


Die  Eröffnung  und  Schließung  des  Landtages  erfolgt  durch  den  Landesherrn
entweder  in  Höchster  Person  oder  in  Höchstdessen  Namen  durch  einen  dazu  Bevollmächtigten.


Art.  24.  Der  Landtag  prüft  auf  Grund  der  von  der  Regierung  ihm  vollständig
mitzuteilenden  Wahlakten,  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  und  entscheidet  über
solche  endgültig.  Er  regelt  seinen  Geschäftsgang  und  seine  Disziplin  durch  die  Geschäftsordnung,
  welche  im  Anschluß  an  die  Bestimmungen  dieses  Verfassungsgesetzes
festzustellen  ist.

Der  Landtag  wählt  seinen  Vorsitzenden,  dessen  Stellvertreter  und  seinen  Schriftführer.
  Letzterer  braucht  nicht  Mitglied  des  Landtages  zu  sein,  muß  jedoch  die  nach
dem  Wahlgesetz  erforderliche  allgemeine  Qualifikation  eines  Wählers  haben  und  wird
in  solchem  Falle  aus  der  Landeskasse  angemessen  besoldet.

Art.  25.  Die  Landtagskommissarien,  sowie  die  Mitglieder  der  Landesregierung
sind  befugt,  allen  Landtags-  und  Kommissionssitzungen  beizuwohnen,  und  müssen
dieselben  jederzeit  gehört  werden.

Art.  26.  Die  Sitzungen  des  Landtages  sind  in  der  Regel  öffentlich.  Ausnahmsweise
  kann  auf  Antrag  eines  Regierungskommissars  oder  auch  eines  Landtagsmitgliedes
  die  Öffentlichkeit  durch  Beschluß  des  Landtages  für  bestimmte  Beratungsgegenstände
  ausgeschlossen  werden.

Die  Verhandlung  und  Abstimmung  über  einen  auf  Ausschluß  der  Öffentlichkeit
gerichteten  Antrag  erfolgt  stets  in  geheimer  Sitzung.

Eröffnungen  der  Regierung,  welche  als  vertraulich  bezeichnet  werden,  müssen
mit  Ausschluß  der  Öffentlichkeit  entgegengenommen  und  behandelt  werden.

Art.  27.  Der  Landtag  ist  nicht  anders  als  bei  Anwesenheit  von  zwei  Dritteln
der  gesetzlichen  Anzahl  sciner  Mitglieder  beschlußfähig.  Er  faßt  seine  Beschlüsse
durch  absolute  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder,  soweit  nicht  die  Verfassung
  ein  anderes  best'mmt.

Art.  28.  Der  Landtag  kann  sich  während  einer  Diät  unter  Zurücklassung  einer
oder  mehrerer  mit  der  Vorberatung  einzelner  Gegenstände  beauftragter  Kommissionen
auf  die  Dauer  von  14  Tagen  selbst  vertagen.

Länger  dauernde  Vertagungen  bedürfen  der  Zustimmung  des  Landesherrn.

Der  Landesherr  kann  den  Landtag  auch  einseitig,  jedoch  während  einer  ordentlichen
  Sitzung  desselben  nicht  über  die  Gesamtdauer  von  60  Tagen  hinaus,  vertagen.