I.  Europa.  497  27.  Schaumburg  -  Lippe.

Art.  29.  Im  Falle  einer  Auflösung  der  Landtages  werden  die  Neuwahlen
spätestens  innerhalb  der  nächsten  4  Monate  angeordnet  und  der  neugewählte  Landtag
spätestens  innerhalb  weiterer  2  Monate  einberufen.

Art.  30.  Der  Landtag  hat  das  Recht  der  entscheidenden  Mitwirkung  bei  allen
Akten  der  Gesetzgebung,  auch  hat  derselbe  das  Recht,  seinerseits  Gesetze  zu  beantragen.


Anordnungen,  welche  die  Ausführung  bestehender  Gesetze  bezwecken,  bedürfen
der  Mitwirkung  des  Landtages  nicht.

Art.  31.  In  dringenden  Fällen  können,  wenn  der  Landtag  nicht  versammelt  ist,
gesetzliche  Anordnungen  mit  verbindlicher  Kraft  auch  ohne  Zustimmung  des  Landtages
  als  provisorisches  Gesetz  erlassen  werden.  Solche  Gesetze  bedürfen  der  nachträglichen
  Zustimmung  des  nächsten  Landtages.

Die  Bestimmungen  dieser  Verfassung  können  auch  nicht  vorübergehend  durch
entgegenstehende  Anordnungen  der  Regierung  außer  Wirksamkeit  gesetzt  werden.

Art.  32.  Bei  Publikation  der  Gesetze  muß  in  der  Eingangsformel  der  erfolgten
Zustimmung  des  Landtages  Erwähnung  geschehen.

Bei  den  auf  Grund  des  Art.  31  zu  erlassenden  Notgesetzen  tritt  die  Bezugnahme
auf  solchen  Artikel  an  die  Stelle  dieser  Erwähnung.

Die  Prüfung  der  Rechtsbeständigkeit  gehörig  verkündigter  Gesetze  und  Notgesetze
  steht  nicht  den  Behörden,  sondern  nur  dem  Landtage  zu.

Art.  33.  Der  Landtag  hat  das  Recht  der  Mitwirkung  bei  Feststellung  des
Staatshaushaltsetats,  bzw.  das  Recht  der  Kontrolle  über  die  Verwaltung  der  Landesfinanzen.


Art.  34.  Die  Regierung  wird  alljährlich  einen  Voranschlag  aller  Landeseinnahmen
  und  Ausgaben  des  kommenden  Jahres  dem  Landtage  zeitig  zur  Prüfung  und
Genehmigung  vorlegen.

Art.  35.  In  diesem  Voranschlage  unterliegen  die  auf  Gesetz  beruhenden
ständigen  Steuern  und  alle  sonstigen  ständigen  Einnahmen  der  Landeskasse  nicht  der
jährlichen  ständischen  Bewilligung,  sind  daher  auch  im  Falle  des  Nichtzustandekommens
  eines  Etatsgesetzes  fortzuerheben.

Neue  Steuern,  sowie  die  Forterhebung  nur  periodisch  bewilligter  Steuern  und
die  Erhöhung  oder  Abänderung  bestehender  Steuern  bedürfen  vor  ihrer  Ausschreibung
der  ständischen  Bewilligung,  und  ist  in  dem  Steuerausschreiben  dieser  Bewilligung
Erwähnung  zu  tun.

Art.  36.  Von  den  in  dem  Voranschlage  aufgeführten  Landesausgaben  werden
die  aus  dem  Verhältnis  des  Fürstentums  zum  Norddeutschen  Bunde  sich  ergebenden,
sowie  die  auf  dauernden  rechtlichen  Verpflichtungen  der  Landeskasse,  beziehungsweise
auf  dauernden  ständischen  Bewilligungen  beruhenden,  durch  das  ständische  Recht
der  jährlichen  Ausgabebewilligungen  insoweit  nicht  berührt,  als  diese  Ausgaben  auch
im  Falle  des  Nichtzustandekommens  eines  Etatsgesetzes  fortgeleistet  werden  dürfen;
jedoch  dürfen  die  zu  einer  der  Landesverfassung  entsprechenden  Regierung  erforderlichen
  Mittel  nicht  verweigert  werden,  ebensowenig  darf  die  Bewilligung  der  erforderlichen
  Mittel  von  Bedingungen  oder  Voraussetzungen  abhängig  gemacht  werden,

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