I.  Europa.  498  27.  Schaumburg  -  Lippe.

welche  nicht  den  Zweck  und  die  Verwendung  derselben,  oder  den  Umfang  des  Bedürfnisses
  oder  die  Größe  und  die  Art  der  Verteilung  und  Erhebung,  oder  die  Dauer
der  in  Frage  stehenden  Steuern,  Abgaben  und  Leistungen  betreffen.

Bezüglich  der  für  die  Landesregierung  aufzuwendenden  Summen  bleibt  die
jetzige  Höhe  bis  zur  Vereinbarung  neuer  Etatsgesetze  mit  dem  Landtage  maßgebend.

Alle  sonstigen  Ausgaben  dürfen  nur  auf  Grund  des  von  dem  Landtage  genehmigten
  jährlichen  Voranschlages  bestritten  werden,  wobei  eine  Verwendung  der
für  einen  bestimmten  Ausgabetitel  bewilligten  Summen  für  andere  Ausgabetitel
ausgeschlossen  ist.

Art.  37.  Der  jährliche  Finanzvorschlag  ist,  nach  erfolgter  Genehmigung  desselben
  durch  den  Landtag  unter  der  Form  und  mit  der  Kraft  eines  Gesetzes  zu
publizieren.

Art.  33.  Etatsüberschreitungen  bedürfen  der  nachträglichen  Bewilligung
seitens  des  Landtages.  Ein  unerwartet  eintretender  außerordentlicher  Bedarf  in  erheblicher
  Höhe  ist  durch  einen  außerordentlichen  Etat  zu  decken,  welcher  der  vorherigen
  Genehmigung  des  Landtages  unterliegt.

Art.  39.  Sollte  durch  einen  Ausfall  in  den  veranschlagten  Einnahmen  ein
Defizit  in  der  Landeskasse  entstehen,  so  hat  der  Landtag  für  die  Deckung  desselben  in
dem  nächstjährigen  Etat  Vorkehr  zu  treffen,  und  sind  demselben  in  dieser  Richtung
geeignete  Vorschläge  von  der  Regierung  zu  machen.

Art.  40.  Anleihen  zu  Lasten  der  Landeskasse,  sowie  sonstige  auf  dieselbe  zu
übernehmende  Garantien  bedürfen  zu  ihrer  Rechtsverbindlichkeit  der  Genehmigung
des  Landtages.  Der  Regierung  bleibt  jedoch  unbenommen,  zur  Abführung  der  etatsmäßigen
  Zahlungsverbindlichkeiten  bei  eintretendem  Kassenmangel  die  erforderlichen
Vorschüsse  aufzunehmen.

Art.  41.  Nach  dem  Schluß  eines  jeden  Finanzjahres  werden  die  Rechnungen
der  Landeskasse  und  ihrer  etwaigen  Filialen  nebst  deren  Belegen  dem  Landtage  zur
Prüfung  und  Erinnerung  vorgelegt.

Art.  42.  Der  Landtag  hat  das  Recht  der  Vorstellung  resp.  Beschwerdeführung
bei  der  Regierung  event.  bei  dem  Landesherrn  über  etwa  von  ihm  wahrgenommene
Mißstände  in  der  Verwaltung.

Ihm  steht  das  Recht  zu,  über  bei  ihm  eingehende  Petitionen  von  Korporationen
oder  Einzelnen  in  Kommunikation  mit  der  Regierung  zu  treten.

Art.  43.  Der  Landtag  hat  das  Recht  der  Anklage  gegen  die  verantwortlichen
Regierungsmitglieder  nach  Maßgabe  des  desfallsigen  Gesetzes  vom  2.  Januar  1849.

Der  Beschluß  auf  Erhebung  einer  solchen  Anklage  setzt  voraus,  daB  drei  Viertel
der  in  beschlußfähiger  Anzahl  anwesenden  Landtagsmitglieder  für  die  Anklage
stimmen.

Titel  IV.  Vom  Landtagsausschusse.

Art.  44.  Für  die  Zwischenzeit  von  einer  Landtagsdiät  zur  andern  soll  ein
Landtagsausschuß  von  drei  Mitgliedern  bestehen,  welcher  jedoch  lediglich  die  in  den
Art.  45  und  46  ihm  beigelegten  Befugnisse  auszuüben  hat.