I.  Europa.  499  27.  Schaumburg  -  Lippe.

Dieser  Ausschuß  ist  auf  jedem  ordentlichen  Landtage  aus  der  Zahl  der  Landtagsmitglieder
  durch  Stimmzettel  nach  relativer  Stimmenmehrheit  zu  wählen,  wobei
jedoch  ein  Mitglied  den  im  Art.  14  unter  1,  2,  3  oder  4  aufgeführten  Abteilungen  anzugehören
  hat.

Seine  Amtsdauer  erstreckt  sich  selbst  über  den  etwaigen  Ablauf  einer  Legislaturperiode
  oder  über  eine  etwaige  Auflösung  des  Landtages  hinaus  bis  dahin,  daß  eine
Neuwahl  des  Ausschusses  vollzogen  ist.

Sollten  während  der  Amtsdauer  des  Ausschusses  einzelne  Mitglieder  desselben
ausscheiden,  so  hat  derselbe  sich,.wenn  kein  Landtag  versammelt  ist,  durch  Hinzuwahl
aus  den  Mitgliedern  desjenigen  Landtages,  aus  welchem  er  selbst  hervorgegangen,  unter
Beachtung  der  oben  in  diesem  Artikel  vorgeschriebenen  Zusammensetzung  zu  ergänzen.

Art.  45.  Dem  Landtagsausschusse  liegt  in  der  Zwischenzeit  von  Landtag  zu
Landtag  die  Bewahrung  des  ständischen  Archivs  und  der  Landtagssiegel  ob.

Art.  46.  Dem  Landtagsausschusse  steht  im  Fall  vermeinter  Verfassungsverletzung
  das  Recht  zu,  auf  Abhilfe  bei  der  Regierung  anzutragen.

Sollte  der  ordentliche  Landtag  nicht  rechtzeitig  einberufen,  oder  nach  erfolgter
Auflösung  eines  Landtages  die  Anordnung  der  Neuwahlen,  bzw.  die  Wiedereinberufung
des  neugewählten  Landtages  über  die  in  der  Verfassung  bestimmte  Zeit  hinaus  verzögert,
  oder  endlich  eine  Vertagung  über  die  vorgeschriebene  Zeit  hinaus  ausgedehnt
werden,  so  ist  der  Ausschuß  legitimiert,  nach  vorgängigem  Antrage  bei  der  Regierung
dieserhalb  Beschwerde  bei  den  nach  der  Bundesverfassung  zuständigen  Organen  des
Norddeutschen  Bundes  zu  führen.

Art.  47.  Der  Ausschuß  tritt  auf  die  Aufforderung  eines  seiner  Mitglieder  in
Bückeburg  zusammen  und  hat  der  Regierung  hiervon  Anzeige  zu  machen.

Er  faßt  seine  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.

Die  Ausschußmitglieder  beziehen  als  solche  keine  Tagegelder.

Titel  V._  Von  den  Landesfinanzen.

Art.  48.  Das  Finanzwesen  des  Landes  soll  unter  Trennung  des  Staatshaushalts
vom  Domanialhaushalt  neu  geordnet  werden.

Art.  49.  Die  zum  Domanio  gehörigen  Vermögensobjekte  und  die  demselben
zustehenden  Gerechtsame,  als  namentlich  auch  Güter,  einzelne  Grundstücke,  Forsten,
Flüsse  und  Gewässer,  Lehns-,  gutsherrliche  und  andere  Gefälle,  resp.  deren  Äquivalente,
Schlösser  und  sonstige  Gebäude,  ferner  der  diesseitige  Anteil  an  den  Schaumburger
Gesamtkohlenwerken  bilden  das  unteilbare  und  in  seinem  wesentlichen  Bestande
unveräußerliche  Fideikommißgut  des  jetzt  regierenden  Fürstenhauses,  dessen  Besitz
und  Genuß  dem  jeweiligen  Oberhaupte  desselben  zusteht.

Art.  50.  Auf  der  Kammerkasse,  soweit  in  dieselbe  die  Erträgnisse  der  im  vorstehenden
  Artikel  aufgeführten  Vermögensobjekte  fließen,  ruht  zunächst  die  Verpflichtung,
  die  Kosten  der  gesamten  Domanialverwaltung,  sodann  den  gesamten  Aufwand
  für  das  fürstliche  Haus  und  den  fürstlichen  Hof,  einschließlich  der  Apanagen
für  die  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Hauses,  der  Mitgiften  der  letzteren,  sowie  des
Wittums  für  die  verwitweten  Gemahlinnen  der  Fürsten  und  Prinzen  zu  bestreiten.

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