1.  Europa.  500  27.  Schaumburg  -  Lippe.

Art.  51.  Zu  den  Kosten  des  Staatshaushaltes  des  Fürstentums  wird,  solange
dasselbe  von  dem  jetzt  regierenden  Fürstenhause  als  selbständiger  Staat  regiert  wird,
neben  Überweisung  der  im  Art.  59B.  genannten  Einnahmen  im  Betrage  von  p.p.
20  000  Taler  jährlich  aus  der  Kammerkasse  ein  Beitrag  geleistet  werden,  welcher
bestehen  soll:

1.  Aus  einer  festen  in  die  Landeskasse  einzuzahlenden  Summe  von  36  000  Talern
jährlich.

2.  In  dem  fünften  Teile  des  jährlichen  Anteilg  des  Fürstlichen  Hauses  an  den
reinen  Aufkünften  der  Schaumburger  Gesamtkohlenwerke,  im  Jahre  1868:  24  000
Taler.

3.  Aus  einer  weiteren  jährlichen  Summe,  deren  Höhe  stets  dem  dritten  Teile  desjenigen
  Betrages  gleichkommt,  welcher  von  dem  Fürstentume  zu  Zwecken  des  Norddeutschen
  Bundes  —  nach  Abführung  der  im  Art.  70  der  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes  in  Aussicht  genommenen  Einnahmen  —  durch  direkte  Auflagen  (Matrikularumlage,
  Bundessteuer)  zur  Erhebung  kommen  wird,  jedoch  nur  insoweit,  als  dieses
Dritteil  den  Betrag  von  10  000  Talern  nicht  übersteigt.

Auf  diese  Beitragssumme  werden  der  Kammerkasse  diejenigen  Steuerbeträge
angerechnet,  mit  welchen  im  Falle  der  Ausschreibung  von  Bundessteuern  das  im
Art.  49  erwähnte  Domanialgut  unmittelbar  belastet  werden  wird.

Außerdem  wird  zugunsten  der  Landeskasse  auf  die  Entschädigungsgelder  der
Rentkammer  aus  der  indirekten  Steuerkasse  verzichtet.

Dahingegen  fallen  alle  diejenigen  Zahlungen,  welche  bisher  aus  Kammerkasse
zu  Staatszwecken  zu  leisten  waren,  nunmehr  hinweg.  Ebenso  sollen  alle  aus  der
Vergangenheit  herzuleitenden  gegenseitigen  Ansprüche  und  Anforderungen  der
Kammerkasse  an  die  Landeskasse  und  deren  Filiale,  sowie  umgekehrt,  sofern  sie  nicht
durch  Schuldverschreibungen  verbrieft  sind,  namentlich  auch  alle  Ansprüche,  welche
bezüglich  einer  Teilnahme  des  Landeskasse  an  den  Aufkünften  der  auf  Fürstliche
Privatkosten  durch  das  Land  geführten  Eisenbahn  von  der  verfassungsvereinbarenden
Versammlung  erhoben  sind,  oder  sonst  erhoben  werden  könnten,  als  gegenseitig  ausgeglichen
  betrachtet  werden.

Art.  52.  Sollte  in  der  inneren  Landesverwaltung  eine  Veränderung  in  der
Richtung  eintreten,  daß  ein  einzelner  oder  einzelne  Zweige  davon  in  den  Norddeutschen
Bund  übergehen,  so  wird  die  im  Art.  51  Z  1  bestimmte  jährliche  feste  Beitragssumme
um  ein  Dritteil  desjenigen  Betrages  herabgesetzt,  welcher  in  dem  der  Regierungsproposition
  vom  17.  Juni  1867,  das  allgemeine  Abgabengesetz  betreffend,  als  Anlage  B
beigegebenen  Etat  pro  1868  dafür  angesetzt  ist.

Art.  53.  Der  aus  den  Aufkünften  der  Kohlenwerke  zu  leistende  Beitrag  wird
für  das  jedesmal  bevorstehende  Finanzjahr  nach  dem  in  dem  letztverflossenen  Rechnungsjalıre
  der  Kohlenwerke  erwachsenen  Ertrage  der  letzteren  berechnet.

Art.  54.  Der  Regierung  steht  zum  Zweck  der  Feststellung  des  Beitrages  aus  den
Gesamtkohlenwerken  die  Einsicht  der  Originalrechnungen  frei.

Ein  beglaubigter  Ausweis  über  solche  Berechnung  soll  dem  Landtage  alljährlich
vorgelegt  werden.