I.  Europa.  501  27.  Schaumburg  -  Lippe.

Art.  55.  Die  Überführung  der  im  Art.  51  sub  1  bis  3  festgesetzten  Beiträge  der
Kammerkasse  zur  Landeskasse  erfolgt  in  vierteljährlichen  Raten  im  Beginn  jeden
Quartals  des  betreffenden  Finanzjahrs,  und  zwar  bei  den  sub  2  und  3  aufgeführten
Beiträgen  nach  Maßgabe  des  Voranschlages,  vorbehältlich  definitiver  Abrechnung
beim  Abschluß  des  betreffenden  Rechnungsjahres.

Art.  56.  Die  bislang  als  Geschäftslokale  der  Landesbehörden  benutzten  Gebäude
  und  Lokalitäten  einschließlich  der  Detentionslokale  für  Gefangene,  bleiben
ferner  bis  auf  weiteres  den  Landesbehörden  überlassen.  Sollte  landesherrlicherseits  eine
andere  Verfügung  über  diese  Gebäude  oder  Lokalitäten  beliebt  werden,  so  soll,  wenn
nicht  anderweitig  entsprechende  Lokalitäten  überwiesen  werden,  dafür  eine  zwischen
der  Regierung  und  der  Rentkammer  zu  vereinbarende,  dem  Nutzungswerte  der  bis
dahin  gewährten  Räumlichkeiten  entsprechende  Vergütung  aus  Kammerkasse  gezahlt
  und  der  im  Art.  51  gefundenen  festen  Summe  zugelegt  werden.

Die  an  und  in  den  gedachten  Lokalitäten  erforderlichen  Reparaturen  werden
aus  Kammerkasse  bestritten  und  von  der  Kammer  alljährlich  bei  der  Regierung  zur
Übernahme  auf  die  Landeskasse  liquidiert.

Das  vorhandene  Inventar  der  bezüglichen  Lokale  geht  auf  die  Landeskasse
über,  welche  eine  etwa  erforderlich  werdende  Ergänzung  desselben  zu  tragen  hat.

Die  Kosten  etwa  notwendig  werdender  Neubauten  der  im  Eingange  des  Art.
gedachten  Lokalitäten  bat  die  Landeskasse  zu  tragen.

Das  Gefangenhaus  zu  Bückeburg  sowie  die  an  den  Landeschausseen  bestehenden
Hebstellen  mit  ihren  Zubehörungen  gehen  in  das  Eigentum  der  Landeskasse  über.

Art.  57.  Solange  die  in  dem  Art.  51  stipulierten  Zahlungen  zur  Landeskasse
geleistet  werden,  soll  so  wenig  das  Domanium,  als  die  daselbst  erwähnte  Eisenbahn
zu  irgendeiner  direkten  Landessteuer  herangezogen  werden.

Es  bleiben  jedoch  die  bislang  zum  Fürstlichen  Vermögen  hinzuerworbenen
und  noch  später  zu  erwerbenden,  bisher  zur  ritterschaftlichen  Matrikel  oder  anderweit
kontributionspflichtigen  Grundstücke  der  allgemeinen  Grundsteuer  sowie  die  etwa
für  Rechnung  der  Kammerkasse  künftig  zu  errichtenden  Etablissoments  gewerblicher
  Natur  der  im  Lande  jeweils  bestehenden  Gewerbesteuer  unterworfen.

Die  schon  jetzt  bestehenden  Etablissements  sollen  nur  insoweit,  als  sie  bisher
Gewerbesteuer  entrichteten,  zu  solchen  Steuern  auch  ferner  herangezogen  werden.

Art.  58.  Das  gesamte  Landeskassenwesen  soll  vom  Ablaufe  des  dritten  vollen
Monats  nach  Publikation  der  Verfassung  anhebend  zu  einer  der  verantwortlichen
Verwaltung  der  Landesregierung  unterstellten  Landeskasse  vereinigt  werden.

Art.  59.  Solcher  Landeskasse  werden  als  Einnahmen  überwiesen:

A.  Die  in  dem  Art.  51  sub  1  bis  3  stipulierten  Beiträge  aus  der  Kammerkasse;

B.  alle  bisher  in  die  Kammerkasse  geflossenen  Staatseinnahmen,  namentlich
die  sog.  ordinäre  Kontribution,  die  Stempelsteuer,  der  Anteil  des  Fürstentums  am
Weserzoll,  die  Konzessionsgebühren,  alle  Jurisdiktions-,  Verwaltungs-  und  Strafgefälle,
  ferner  alles  vermöge  fiskalischen  Rechts  zu  erwerbende  Gut,  die  Post-  und
Telegraphenbenutzungen,  soweit  letztere  nicht  zur  Bundeskasse  fließen,  die  Erträge
des  Münzregals  und  der  eingezogenen  geistlichen  Güter;