I.  Europa.  502  27.  Schaumburg  -  Lippe.

C.  alle  bisher  gesetzlich  bestehenden  und  künftig  einzuführenden  anderweitigen
direkten  wie  indirekten  Steuern,  soweit  letztere  nicht  der  Bundeskasse  verbleiben,
ferner  die  sog.  Scheffelschatzgelder,  die  Aufkünfte  von  den  Chausseen  und  Landwegen,
  endlich  die  Kapitalbestände  sämtlicher  bisherigen  Landes-,  Haupt-  und  Nebenkassen,
  insbesondere  der  indirekten  Steuerkasse,  der  Salzstrafkasse,  der  Kontingents-,
der  Militärinvalidenkasse  und  der  Irrenkasse.

Art.  60.  Bis  zu  anderweiter  gesetzlicher  Regelung  der  Wegebaulast  soll  die
Landwegebaukasse,  ingleichen  soll  bis  auf  weiteres  die  Irrenkasse  als  Filiale  der  Landeskasse
  getrennt  fortbestehen  und  sollen  diesen  Filialen  die  bisherigen  Einnahmen
zur  Verwendung  auf  Grundlage  der  dem  Landtage  vorzulegenden  Spezialetats  bis
zu  einem  anderweiten  Abkommen  verbleiben.

Art.  61.  Zu  Lasten  der  Landeskasse  stehen  künftig  folgende  Ausgaben:

A.  Der  landesverfassungsmäßige  Beitrag  zu  der  Ausstattung  der  Prinzessinnen
des  Fürstenhauses;

B.  alle  aus  dem  Verhältnis  zum  Norddeutschen  Bunde  erwachsenden  Ausgaben,
soweit  solche  nicht  schon  durch  die  der  Bundeskasse  vorbehaltenen  Einnahmen
ihre  Deckung  finden;

C.  die  Kosten  der  gesamten  Landesverwaltung,  einschließlich  der  Staatezuschüsse
  für  Kirchen-  und  Schulzwecke  sowie  der  den  Städten  und  Flecken  resp.  den
Kirchenkassen  für  aufgehobene  Zölle  resp.  für  beseitigte  Zollfreiheit  zugebilligten
Entschädigungen,  solange  solche  Entschädigungen  nicht  gesetzlich  aufgehoben  oder
anderweit  geregelt  sein  werden.

D.  die  Verzinsung  und  Rückzahlung  der  auf  die  bisherige  Landessteuerkasse
aufgeliehenen  Kapitalien,  sowie  der  künftig  etwa  aufzunehmenden  Landesschulden.

Titel  VI.  Vom  Staatsdienst.

Art.  62.  Die  Ernennung  zu,  resp.  Beförderung  in  einem  Staatsamte  erfolgt
durch  den  Landesherrn.

Art.  63.  Alle  Staatsdiener  als  solche  sind  dem  Fürsten  zu  besonderer  Treue
verpflichtet  und  ihm  für  die  Erfüllung  ihrer  Dienstpflichten  verantwortlich.

Hat  ein  Staatsdiener  infolge  einer  von  seiner  vorgesetzten  Behörde  erteilten
Weisung  gehandelt,  so  geht  die  Verantwortlichkeit  auf  diese  allein  über.

Die  Bedingungen,  unter  welchen  Staatsdiener  wegen  durch  Überschreitung  ihrer
Amtsbefugnisse  verübter  Rechtsverletzungen  gerichtlich  in  Anspruch  genommen
werden  können,  bestimmt  das  Gesetz.  Eine  vorgängige  Genehmigung  der  vorgesetzten
Dienstbehörde  darf  jedoch  nicht  verlangt  werden.

Art.  64.  Werden  Dienstentlassungen  wegen  Veränderungen  der  Landesbehörden
notwendig,  so  hat  der  außer  Tätigkeit  gesetzte  Staatsdiener  Anspruch  auf  ein  seinen
bisherigen  Verhältnissen  angemessenes  Wartegeld.  Das  Nähere  hierüber  regelt  das
Gesetz.  Bei  Dienstversetzungen  hat  der  Staatsdiener  das  Recht  auf  seinen  bisherigen
Gehalt  und  Rang.