I.  Europa.  503  27.  Schaumburg  -  Lippe.

Art.  65.  Staatsdiener,  welche  wegen  Altersschwäche  oder  anderer  Gebrechen
ihre  Berufsobliegenheiten  nicht  mehr  erfüllen  können,  werden  unter  Gewährung
von  Pension  in  Ruhestand  versetzt.

Art.  66.  Ein  Staatsdiener,  welcher  lediglich  ein  Richteramt  bekleidet,  kann
ohne  richterliches  Erkenntnis  seines  richterlichen  Amtes  weder  entsetzt,  noch  entlassen,
  noch  auf  ein  minder  einträgliches  Amt,  oder  eine  Verwaltungsstelle  wider  seinen
Willen  versetzt,  noch  mit  Entziehung  des  Gehaltes  suspendiert  werden,  unbeschadet
jedoch  der  Bestimmungen  im  Art.  64,  welche  im  Falle  von  Veränderungen  in  der
Organisation  der  Gerichte  oder  deren  Bezirke  auch  auf  richterliche  Beamte  Anwendung
finden.

Den  nicht  zum  Richterstande  gehörigen  Staatsbeamten  soll  ein  zu  erlassendes
Staatsdienstgesetz  gegen  willkürliche  Entziehung  von  Amt  und  Einkommen  angemessenen
  Schutz  gewähren,  bis  wohin  es  bei  dem  bisherigen  Rechte  verbleibt.

Die  übrigen  Rechtsverhältnisse  der  Staatsdiener,  insbesondere  die  Pensionsansprüche
  derselben  und  ihrer  Hinterbliebenen,  werden  durch  solches  Gesetz  bestimmt
  werden.

Titel  VII.  Allgemeine  und  Übergangsbestimmungen.

Art.  67.  Die  Gesetzgebung  des  Landes  wird  demnächst  einer  Revision  unterzogen
  werden.

Art.  68.  Die  Städte  und  Landgemeinden  sollen  durch  besondere  Städte-  und
Landgemeindeordnungen  auf  dem  Grundsatze  der  selbständigen  Verwaltung  der
Gemeindeangelegenheiten  und  der  freien  Wahl  der  Gemeindevorstände  und  Vertreter
neu  organisiert  werden,  vorbehältlich  jedoch  des  landesherrlichen  Bestätigungsrechtes
bezüglich  derjenigen  Beamten,  welche  zugleich  staatliche  Funktionen  auszuüben
haben.

Art.  69.  Im  Gerichtswesen  sollen  die  Grundsätze  der  Trennung  der  Justiz
von  der  Administration,  der  Öffentlichkeit  und  Mündlichkeit  des  Verfahrens,  des
Anklageprozesses  in  Strafsachen  und  bei  schweren  Verbrechen  der  Schwurgerichte
zur  Durchführung  gelangen.

Privilegierte  Gerichtestände  —  unbeschadet  jedoch  des  Rechts  der  autonomischen
Bestimmung  des  Gerichtsstandes  für  die  Mitglieder  des  Fürstlichen  Hauses,  sowie  ferner
des  dem  hohen  Adel  zustehenden  höheren  Gerichtsstandes  und  des  militärischen
Gerichtsstandes  —  sollen  künftig  nicht  bestehen.

Das  Hofmarschallamt  wird  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

Die  Polizeistrafgerichtsbarkeit  soll  in  der  Regel  von  den  Gerichten  unterer  Instanz
geübt  werden.

Art.  70.  Der  Grund  und  Boden  soll  von  allen  aus  dem  gutsherrlichen  Verbande
entspringenden  oder  sonstigen  darauf  haftenden  privatrechtlichen  Abgaben  und
Leistungen  gegen  Entschädigung  der  Berechtigten  befreit  werden,  und  soll  damit  aller
Gutsuntertänigkeitsverband  aufgehoben  sein.

Das  Nähere  bestimmt  das  Gesetz.

Art.  71.  Auch  das  Erbpachtverhältnis  soll  gegen  gerechte,  durch  Gesetz  zu
bestimmende  Entschädigung  aufgehoben  und  in  volles  Eigentum  verwandelt  werden.