I.  Europa.  504  27.  Schaumburg  -  Lippe.

Art.  72.  Die  Gesetzgebung  des  Landes  soll  von  dem  Grundsatze  ausgehen,  daß
in  der  Regel  jeder  Grundeigentümer  nach  erfolgter  Ablösung  aller  auf  seinem  Grundeigentum
  haftenden  privatrechtlichen  Lasten  befugt  sein  soll,  über  dasselbe  frei  unter
Lebenden,  sowie  auf  den  Todesfall  zu  verfügen.

Ausgeschlossen  soll  jedoch  nicht  sein  die  gesetzliche  Feststellung  einer  die
vollständige  Zersplitterung  des  bis  dahin  geschlossenen  Grundbesitzes  hindernden
Schranke.

Art.  73.  Alle  auf  fremdem  Grund  und  Boden  haftenden  Weide-,  Hüte-  und
Mastservituten  sollen  gegen  durch  Gesetz  zu  bestimmende  Entschädigung  abgefunden,
auch  die  Separation  der  Gemeinheiten  und  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke
durch  Gesetz  geregelt  werden.

Art.  74.  Das  Jagdrecht  auf  fremdem  Grund  und  Boden  soll  gegen  angemessene
Entschädigung  der  bisher  Berechtigten  ablösbar  werden.  Die  Bedingungen  der  Ablösung
  und  die  Vorschriften  über  die  Ausübung  der  Jagd,  sowie  besondere  Bestimmungen
über  Waldenklaven  bleiben  der  Gesetzgebung  vorbehalten.

Art.  75.  Die  Durchführung  der  vorstehend  verzeichneten  Grundsätze  in  der
Gesetzgebung  des  Landes  soll  nach  Möglichkeit  beschleunigt,  namentlich  sollen  dem
im  Jahre  1869  zu  berufenden  ordentlichen  Landtage  die  Gemeindeordnungen,  ein
Jagdgesetz,  ein  Grundentlastungsgesetz  sowie  ein  Gesetz  über  die  Vererbung  und
die  Veräußerung  des  bisher  bäuerlichen  Grundbesitzes  vorgelegt  werden.

Art.  76.  Abänderungen,  Ergänzungen  oder  authentische  Erläuterungen  gegenwärtiger
  Verfassung  bedürfen  außer  der  Genehmigung  des  Landesherrn  eines  zweimaligen,
  durch  einen  Zwischenraum  von  mindestens  8  Tagen  getrennten  Beschlusses
des  Landtages,  welchem  jedesmal  zwei  Drittel  der  in  beschlußfähiger  Anzahl  anwesenden
  Mitglieder  zugestimmt  haben  müssen.

Art.  77.  Die  gegenwärtige  Verfassung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  öffentlichen
Verkündigung  in  Kraft.  Die  Durchführung  der  darin  vorgeschriebenen  Kassentrennung
  soll  jedoch  erst  mit  dem  im  Artikel  58  für  die  Errichtung  der  allgemeinen
Landeskasse  bestimmten  Termine  eintreten.

Bis  dahin  wird  in  bisheriger  Weise  zu  den  Landesausgaben  aus  der  Kammerkasse
beigetragen  werden,  jedoch  fallen  die  durch  die  Neuformation  des  Militärs  erwaohsenden
außerordentlichen  Kosten  der  künftigen  Landeskasse  zur  Last.

Auch  gehen  die  aus  der  Verbindung  mit  dem  vormaligen  Deutschen  Bunde  für
das  Fürstentum  noch  bestehenden  Zahlungsverbindlichkeiten  bzw.  Forderungsrechte
lediglich  der  künftigen  Landeskasse  zur  Last,  bzw.  zugute.

Die  Folgen  aus  den  etwa  gegen  das  officium  fisci  bereits  anhängigen  Rechtsstreiten
  trägt  die  Kammerkasse.

Art.  78.  Bis  zur  Verabschiedung  des  nächsten  ersten  Etatsgesetzes  sollen  neue
ständige  Verpflichtungen  der  Landeskasse  von  der  Regierung  nicht  auferlegt  werden.

Art.  79.  Die  auf  die  künftige  Landeskasse  zu  übernehmenden  bereits  angewiesenen
  Besoldungen  und  Pensionen  öffentlicher  Diener,  resp.  deren  Witwen  und
Kinder  sollen  in  ein,  in  das  ständische  Archiv  niederzulegendes  Verzeichnis  aufgenommen
  werden.