I.  Europa.  505  28.  Schwarzburg  -  Rudolstadt.

Art.  80.  Mit  dem  Tage  der  Verkündigung  dieser  Verfassung  treten  außer
Kraft:

1.  die  Verordnung  vom  15.  Januar  1816,  betreffend  die  Schaumburgischen
Landstände;

2.  der  LandtagsschlußB  vom  18./29.  März  1818;

3.  die  Verordnung  vom  17.  März  1848,  betreffend  die  Weiterbildung  des
ständischen  Instituts;

4.  das  Gesetz  vom.  7.  Juli  1848,  betreffend  die  Öffentlichkeit  der  Landtagssitzungen;


5.  das  Gesetze  vom  8.  Juli  1848,  betreffend  die  Teilnahme  der  Regierungsmitglieder
  und  anderer  dazu  beauftragter  Staatsdiener  an  den  Landtagssitzungen.

Gegeben  zu  Wildbad,  den  17.  November  1868.

28.  Schwarzburg-Rudolstadt.

Von  Herrn  Dr.  Eberhard  FELISCH  in  Berlin.

Die  Verfassung  des  Fürstentums  Schwarzburg-Rudolstadt  beruht  auf  dem  Grundgesetz
vom  21.  März  1854.  Vorgänger  dieses  Grundgesetzes  sind  das  Publikandum  vom  8.  Januar  1816
und  der  Landtagsabschied  vom  21.  April  1821.  Schon  dieser  Landtagsabschied  gab  den  Landesrepräsententen
  umfassende  Rechte.  Sie  hatten  das  Recht  der  Beratung  und  Zustimmung  bei
allen  Gesetzen,  die  die  persönlichen  Verhältnisse  und  das  Eigentum  der  Untertanen  betreffen,
ferner  das  Recht  der  Bewilligung  der  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse  notwendigen  Steuern;
sie  durften  Mängel  und  Gebrechen  in  der  Landesverwaltung  und  Vollstreckung  dem  Landesfürsten
  anzeigen;  es  durften  ohne  ausdrückliche  Genehmigung  der  Landesversammlung  keine
neuen  Landesschulden  eingegangen  werden.

Das  jetzt  geltende  Grundgesetz  beruht  auf  dem  Einkammersystem.  _

Abgeändert  worden  ist  es  durch  die  Gesetze  vom  22.  März  1861,  vom  7.  Februar  1868,  vom
16.  November  1870,  $  26  des  Gesetzes  vom  1.  März  1879;  vom  8.  August  1879,  vom  1.  Juni  1896,
durch  Verordnung  vom  30.  April  1858  und  durch  den  Höchsten  Erlaß  vom  8.  November  1896

Grundgesetz  für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt
vom  21.  März  1854.
(Gesetz-Sammlung  S.  55.)

Wir  Friedrich  Günther,  von  Gottes  Gnaden,  Fürst  zu  Schwarzburg  usw.,  verordnen
  hiermit  zum  Zweck  einer  genaueren  Feststellung  der  grundgesetzlichen  Verhältnisse
  des  Fürstentums  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums,  sowie  unter  Beirat  und
mit  Zustimmung  Unseres  getreuen  Landtags,  was  folgt:

I.  Von  dem  Fürsten.
$  1.  Der  Fürst  ist  das  souveräne  Oberhaupt  des  Staates.  Die  gesamte  Staatsgewalt
  ist  ungeteilt  in  ihm  vereinigt.  In  der  Ausbildung  bestimmter  Rechte  ist  der  Fürst
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  an  die  Mitwirkung  des  Landtags  gebunden.
$  2.  Die  Person  des  Fürsten  ist  heilig  und  unverletzlich.  Er  ist  über  alle  äußere

persönliche  Verantwortung  erhaben.
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