I.  Europa.  506  28.  Schwarzburg  -  Rudolstadt.

ü.  Von  den  Staatsangehörigen.

$  3.  Die  Voraussetzungen  des  Erwerbes  und  des  Verlustes  der  Landesuntertanenschaft
  sowie  die  den  Staatsangehörigen  zustehenden  Rechte  und  Befugnisse
sind  durch  besondere  Gesetze  bestimmt.

III.  Von  der  obersten  Regierungsbehörde.
$  4.  Bei  der  Leitung  der  Regierungsgeschäfte  stehen  dem  Fürsten  ein  oder
mehrere  Räte  zur  Seite,  welche  die  oberste  Regierungsbehörde!  bilden  und  welche
der  Fürst  nach  eigener  Wahl  ernennt  und  nach  Gefallen  entläßt.  Die  Rechte  der
Entlassenen  werden  durch  das  Gesetz  über  den  Zivilstaatsdienst  bestimmt.
Die  Mitglieder  der  obersten  Regierungsbehörde  sind  dem  Landtage  verantwortlich.

$  5.  Alle  landesfürstlichen  Regierungserlasse  bedürfen  zur  Feststellung  ihrer
Authentizität,  zur  Verhütung  eines  etwaigen  Mißbrauchs  der  landesherrlichen  Namensunterschrift
  und,  damit  sofort  ersichtlich  sei,  wer  die  Verantwortung  für  den  Erlaß
zu  tragen  hat,  der  Gegenzeichnung  eines  Mitgliedes  der  obersten  Regierungsbehörde.

$  6.  Die  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder  d&amp;r  obersten  Regierungsbehörde
besteht  darin,  daß  dieselben  nicht  nur  wegen  widerrechtlicher  Handlungen  und  Unterlassungen
  mit  privatrechtlichen  Klagen  in  Anspruch  genommen  und  wegen  gemeiner
oder  besonderer  Amtsverbrechen  zur  gerichtlichen  Untersuchung  gezogen  werden
können,  sondern  daß  gegen  sie  auch  wegen  Verfassungsverletzung,  und  zwar  sowohl
wegen  Handlungen  wie  wegen  Unterlassungen,  die  mit  einer  Bestimmung  dieses  Grundgesetzes
  im  Widerspruch  stehen,  ein  strafrechtliches  Verfahren?  zulässig  ist.

$  7.  Ein  strafrechtliches  Verfahren  wegen  Verfassungsverletzung  kann  nur  auf
Grund  eines  Landtagsbeschlusses  eingeleitet  werden.

Der  desfallsige  Beschluß  setzt  eine  Majorität  von  zwei  Dritteilen  der  Abstimmenden
  voraus.

$  8.  Liegt  ein  solcher  Beschluß  vor,  so  hat  der  Landtag  denselben  durch  seinen
Vorstand  dem  Fürsten  zu  überreichen.

Gleichzeitig  hat  der  Landtagsvorstand  unter  Beifügung  des  Beschlusses  einen
gehörig  motivierten  Antrag  auf  Einleitung  der  Untersuchung  bei  dem  Fürstlichen
Appellationsgerichte  zu  stellen.

Das  Gericht  hört  den  Angeschuldigten  und  dessen  etwaigen  Verteidiger  über  die
Anschuldigungspunkte,  stellt  alle  erforderlichen  Erörterungen  an  und  entscheidet
nach  Maßgabe  der  bestehenden  Gesetze,  jedoch  mit  Ausschließung  der  Öffentlichkeit,
durch  ein  Kollegium  von  drei  Mitgliedern.

I  Vgl.  Verordnung,  die  Organisation  der  obersten  Landesverwaltungsbehörden  betreffend,
vom  30.  April  1858  Gesetzzammlung  S.  94  und  Gesetz,  die  Reorganisation  der  Landesverwaltungsbehörden
  betreffend,  vom  7.  Februar  1868.  Gesetzsammlung  S.  103.

®  In  dem  eingeleiteten  strafrechtlichen  Verfahren  entscheidet  das  Oberlandesgericht  durch
einen  Strafsenat.  Gegen  dessen  Entscheidung  hat  der  Angeschuldigte  sowie  der  Ankläger  das
Rechtsmittel  der  sofortigen  Beschwerde  an  das  l’lenum  des  Oberlandergerichte.  $  26  des  Gesetzes,
die  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877  betreffend,  vom  1.  März  1879
(Gesetzsammlung  8.  27).