I.  Europa.  507  28.  Schwarzburg  -  Rudolstadt.

Gegen  diese  Entscheidung  sind  für  den  Angeschuldigten  sowohl  wie  für  den  Ankläger
  die  im  Strafprozesse  gestatteten  Rechtsmittel  zulässig.
Die  Appellation  geht  an  das  Plenum  des  Appellationsgerichts.

IV.  Von  den  Domänen.

$  9.  Das  ganze  Kammervermögen  mit  allen  Rechten  und  Beschwerden  verbleibt
  immerwährendes  fideikommissarisches  Eigentum  des  Fürstlichen  Hauses  und
erbt  in  demselben  nach  den  Grundsätzen  der  Staatserbfolge  fort.

Rücksichtlich  der  Verwaltung  werden  besondere  Bestimmungen  vorbehalten.

$  10.  Domänen  können  nur  mit  Zustimmung  des  Landtags  veräußert  werden.

Zur  Veräußerung  minder  bedeutender  Teile  des  Domanialvermögens,  namentlich
auch  zur  Ablösung  der  Rechte  und  Verpflichtungen  desselben  bedarf  es  der  Einwilligung
des  Landtags  nicht.  Alle  aus  solchen  Veräußerungen  und  Ablösungen  herrührenden
Gelder  sind  dem  Domanialstammvermögen  zu  erhalten.

$  11.  Die  gesamten  Einkünfte  des  Domanialvermögens  werden  nach  Maßgabe
der  hierüber  zu  treffenden  Bestimmungen  zunächst  zur  Deckung  der  Kosten  der  Hofhaltung
  des  regierenden  Fürsten  und  zur  Sustentstion  der  Fürstlichen  Familie  verwendet.


Aus  den  Überschüssen  werden  die  Kosten  der  gesamten  Landesverwaltung
mit  bestritten.

V.  Von  dem  Landtage.
1.  Allgemeine  Bestimmungen.

Durch  das  Gesetz  vom  16.  November  1870,  Gesetzzammlung  S.  105  sind  die
$$  12—16  aufgehoben  und  an  deren  Stelle  nachfolgende  Bestimmungen  gesetzt.

$  1.  Der  Landtag  des  Fürstentums  besteht  aus  16  Abgeordneten,  von  denen
vier  von  den  Höchstbesteuerten  gewählt  werden,  zwölf  aus  allgemeinen  Wahlen  hervorgehen.


Die  Wahlen  sind  direkt  mit  geheimer  Abstimmung.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Wahl  der  Abgeordneten  sind  in  dem  Wahlgesetze
  enthalten!.

Wählbar  bei  den  Wahlen  der  Höchstbesteuerten  ist  jeder  Wahlberechtigte,  der
jährlich  mindestens  70  Fl.  =  40  Taler  an  direkten  Staatssteuern  entrichtet.

Wählbar  ist  jeder  aktiv  wahlberechtigte,  25  Jahre  alte  Staatsangehörige,  der
direkte  Staatssteuern  entrichtet  und  seit  mindestens  1  Jahr  dem  Fürstentum  angehört.

$  2.  Beamte  bedürfen  keines  Urlaubes  zum  Eintritt  in  den  Landtag.  Wenn  ein
Mitglied  des  Landtags  ein  besoldetes  Staatsamt  annnimmt  oder  im  Staatsdienste  in
ein  Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden  ist,
so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  im  Landtage  und  kann  seine  Stelle  in  demselben  nur
durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

ı  Wahlgesetz  vom  16.  November  1870,  Gesetzsammlung  S.  106,  abgeändert  durch  Gesetz
vom  8.  August  1879  (Gesetzzammlung  S.  275).  Wähler  bei  den  allgemeinen  Wahlen  ist  jeder
25  Jahre  alte  Staatsangehörige,  der  direkte  Staatssteuern  entrichtet  und  seinen  Wohnsitz  innerhalb
des  Fürstentums  hat.

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