I.  Europa.  508  28.  Schwarzburg  -  Rudolstadt.

$  3.  Die  Landtagsabgeordneten  werden  auf  3  Jahre  gewählt.

$  17.  Die  Landtagsabgeordneten  sind  Vertreter  des  ganzen  Landes.  Sie  stimmen
nach  ihrer  freien  Überzeugung  und  sind  an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.

$  18.  Jeder  Abgeordnete  hat  bei  seinem  Eintritt  in  die  Landtagsversammlung
eidlich  zu  geloben,  daß  er  als  Abgeordneter  die  Landesverfassung  treu  bewahren,  das
Wohl  des  Fürsten  und  des  Landes  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  im  Auge  behalten
wolle.

$  19.  Das  Recht  der  Landtagsabgeordneten  erlischt,  abgesehen  von  der  Bestimmung
  des  $  16!  und  von  dem  Falle  des  Todes,

1.  durch  eine  Auflösung  des  Landtags  seitens  des  Fürsten,

2.  durch  den  Verlust  einer  derjenigen  Eigenschaften,  welche  die  Wählbarkeit
bedingen,

3.  durch  freiwilligen  Rücktritt,

4.  durch  Eröffnung  eines  Kreditverfahrens  über  das  Vermögen  des  Abgeordneten?

In  allen  diesen  Fällen  ist  eine  Ergänzung  der  Versammlung  durch  Wahl  eines
anderen  Abgeordneten  erforderlich.

$  20.  Die  Landtagsversammlung  ist  regelmäßig  beschlußfähig,  sobald  mindestens
11  Abgeordnete  anwesend  sind.

Landtagsbeschlüsse  werden,  soweit  das  gegenwärtige  Gesetz  ($$  7,  46)  oder  die
Geschäftsordnung  nicht  etwas  anderes  bestimmt,  durch  einfache  Stimmenmehrheit
gefaßt.

$  21.  Im  Fall  der  Auflösung  des  Landtags  durch  den  Fürsten  sind  längstens
binnen  3  Monaten  die  Einleitungen  zur  Anordnung  von  Neuwahlen  zu  treffen.  Die
Wiedereinberufung  des  Landtags  selbst  muß  spätestens  innerhalb  6  Monaten  nach
der  Auflösung  erfolgen.

2.  Rechte  des  Landtags.

$  22.  Der  Landtag  des  Fürstentums  ist  berufen,  die  ihm  durch  das  gegenwärtige
Gesetz  beigelegten  Rechte  wahrzunehmen  und  auszuüben.

$  23.  Der  Landtag  des  Fürstentums  hat  folgende  Rechte:

1.  das  Recht  der  Einwilligung  bei  zu  erlassenden  allgemeinen  Landesgesetzen,

2.  das  Recht  der  Bewilligung  der  Steuern  und  anderer  Belastungen  der  Staatsuntertanen,


3.  das  Recht  der  Mitaufsicht  über  die  Verwendung  der  Steuern  und  anderer
Einkünfte  des  Staats,

4.  das  Recht  der  Petition  und  der  Beschwerdeführung.

a.  Gesetzgebung.

$  24.  Das  Mitwirkungsrecht  des  Landtags  bei  der  Gesetzgebung  besteht  darin,
daB  demselben  alle  zu  erlassenden  Gesetze,  welche  die  grundsetzlichen  Bestimmungen
des  Fürstentums,  oder  die  persönliche  Freiheit,  die  Sicherheit  und  das  Eigentum  der

ı  Ablauf  der  Legislaturperiode.

®  Nr.  5,  nach  der  Ausschließung  wegen  Nichterscheinens  und  ordnungswidrigen  Verhaltens
möglich  war,  aufgehoben  durch  Art.  2  des  Gesetzes  vom  16.  November  1870,  Gesetzzammlung
S.  106.