I.  Europa.  509  28.  Schwarzburg  -  Rudolstadt.

Staatsuntertanen,  sei  es  im  ganzen  Lande  oder  in  einzelnen  Landesteilen  zum  Gegenstande
  haben,  zur  Beratung  und  Zustimmung  vorgelegt  werden  müssen.

$  25.  Nur  in  dem  Falle  dringenden  Bedürfnisses  können  solche  Gesetze,  wenn
der  Landtag  nicht  versammelt  ist,  unter  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder  der  obersten
Regierungsbehörde  erlassen  werden.  Dieselben  sind  aber  dem  Landtage  sofort  nach
seinem  nächsten  Zusammentritt  zur  Genehmigung  vorzulegen.

$  26.  Gesetze  sind  verbindlich,  wenn  sie  in  der  vorgeschriebenen  Form  bekannt
gemacht  sind.

Die  Prüfung  der  Verfassungsmäßigkeit  gehörig  publizierter  Gesetze  steht  nicht
den  Behörden,  sondern  nur  dem  Landtage  zu.

b.  Besteuerung  und  andere  Belastung  der  Staatsuntertanen.
  ,

$  27.  Bei  jeder  Besteuerung  und  anderer  Belastung  der  Staatsuntertanen  steht
dem  Landtage  eine  Konkurrenz  in  der  Weise  zu,  daß  ohne  Gehör  und  Bewilligung  desselben
  weder  Steuern  oder  ähnliche  Abgaben  und  Leistungen  im  Fürstentum  ausgeschrieben
  und  erhoben,  noch  eine  Schuldenerhöhung  bewirkt  oder  dieser  gleichstehende
  Verbindlichkeiten  für  das  Land  kontrahiert  werden  können.  Zu  einer  vorübergehenden
  Schuldenerhöhung,  die  durch  die  Notwendigkeit  der  Fortführung  des  Staatshaushaltes
  geboten  ist,  und  innerhalb  der  laufenden  Finanzperiode  wieder  ausgeglichen
wird,  ist  die  Regierung  ermächtigt.

Werden  direkte  Personalsteuern  nicht  erhoben,  so  ist  zur  Begründung  des  Wahlrechts
  und  der  Wählbarkeit  die  Entrichtung  direkter  Staatssteuern  bezüglich  eines
gewissen  Betrages  an  solchen  nicht  erforderlich.  (Zusatz  zu  $  27  durch  Gesetz  vom
22.  März  1861  $  2).

&amp;  28.  Für  jede  Finanzperiode  von  drei  Jahren  werden  die  Bedürfnisse  des
Staates  und  die  zur  Deckung  derselbn  erforderlichen  Mittel  von  der  Regierung  und
dem  Landtage  festgestellt.

Zu  diesem  Zweck  hat  die  Staatsregierung  dem  Landtage  für  jede  Finanzperiode
einen  Ausgabe-  und  Einnahme-Etat  vorzulegen.

Für  die  Aufstellung  und  Feststellung  dieses  Etats  sind  die  Grundsätze  maßgebend,
  daß  das  Fürstentum  jederzeit  imstande  sein  muß,  bundes-  und  vertragsmäßigen
  Verpflichtungen  zu  genügen,  und  daß  die  gesamte  Staatsverwaltung  eine
solche  Einrichtung  erhalte,  welche  den  wahren  Bedürfnissen  des  Landes,  sowie  den
Sitten,  Gebräuchen  und  Herkommen  in  anderen,  wohlgeordneten,  monarchischen
deutschen  Staaten  von  ungefähr  gleichem  Umfange  entspricht.

Der  festgestellte  Etat  wird  in  Form  eines  Gesetzes  publiziert.

$  29.  Sollte  der  Fall  eintreten,  daß  vor  Ablauf  der  Finanzperiode  zwischen  der
Regierung  und  dem  einberufenen  Landtage  eine  Einigung  über  den  vorgelegten  Etat
nicht  erzielt  würde,  so  können  die  bewilligten  Steuern  und  die  sonstigen  Einnahmen
noch  höchstens  drei  Jahre  lang  (eine  Finanzperiode  hindurch)  erhoben  und  nach  Maßgabe
  des  letzten  Ausgabe-Etats  verwendet  werden.

Dasselbe  gilt,  wenn  durch  besondere  Ereignisse  die  zeitige  Einberufung  des  Landtags
  unmöglich  wird.