I.  Europa.  510  28.  Schwarzburg  -  Rudolstadt.

$  30.  Die  Staatsregierung  muß  mit  aller  Sorgfalt  auf  Einhaltung  des  Ausgabe-Etats
  Bedacht  nehmen  und  ist  für  eine  etwaige  Überschreitung  des  Gesamt-Etats
verantwortlich.

$  31.  Regierungshandlungen,  durch  welche  die  regelmäßigen  Einkünfte  des
Landes  geschmälert  werden,  bedürfen  vor  ihrer  Ausführung  der  Genehmigung  des
Landtags.

Dahin  gehören  insbesondere  Veräußerungen  Fürstlicher  Domänen  ($  10)  und
Abschließung  von  Staatsverträgen  über  Abtretung  von  Gebietsteilen,  wobei  Untertanen
  aus  dem  Staatsverbande  scheiden.

$  32.  Über  das  gesamte  Schuldenwesen  des  Landes  sind  dem  Landtage  stets
die  umfassendsten  Aufschlüsse  zu  geben.  Auf  die  Dauer  der  gegenwärtigen  Einrichtung
des  Staatsschuldenwesens  verbleibt  es  bei  den  zeitherigen  Bestimmungen,  nach  welchen
über  die  kontrahierten  Schulden  zunächst  sog.  Kassenscheine  als  Interimsschuldscheine,
  von  einem  Mitgliede  der  obersten  Regierungsbehörde  beglaubigt,  ausgestellt
werden.

Sobald  die  Haupt-Landes-Kassenrechnung  desjenigen  Jahres,  in  welchem  der
Kassenschein  ausgestellt  ist,  dem  Rechnungsausschusse  ($$  42  und  43)  vorgelegt  worden,
werden  die  Kassenscheine  in  Fürstliche  Obligationen  verwandelt.

Die  letzteren  werden  von  dem  Rechnungsausschusse  im  Konzepte  signiert,  in
der  Ausfertigung  von  Fürsten  vollzogen  und  von  einem  Mitgliede  der  obersten
Regierungsbehörde  kontrasigniert.

c.  Mitaufsicht  über  die  Staatseinkünfte,

$$  33,  34  Abs.  1,  42  Abs.  4,  45  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  22.  März  1861
(Gesetzsammlung  S.76)  und  ersetzt  durch  nachfolgende  Bestimmung  ($  3  des  zitierten
Gesetzes).

Mit  dem  Einnahme-  und  Ausgabe-Etat  ($  28  des  Grundgesetzes)  sind  dem  Landtage
  zugleich  die  abgeschlossenen  und  noch  nicht  abgenommenen  Jahresrechnungen
der  Hauptlandes-  und  Landeskreditkasse  zur  Revision  vorzulegen.  Dem  mit  dieser
Revision  beauftragten  Ausschusse  ($$  68  und  69  der  Geschäftsordnung  für  den  Landtag
—  Gesetzsammlung  1855,  S.  21  —)  steht  dabei  frei,  auch  auf  die  als  Belege  der  Hauptlandeskasse-Rechnung
  anzusehenden  Rechnungen  der  untergeordneten  Stellen  einzugehen.
  Auch  haben  die  Mitglieder  des  Ausschusses  die  Fürstlichen  Obligationen  zu
zeichnen.

8  341.

Die  Genehmigung  einer  erfolgten  Überschreitung  des  Gesamtausgabe-Etats  steht
nur  dem  Landtage  zu.

d.  Petitions-  und  Beschwerderecht.

&amp;  35.  Der  Landtag  hat  nicht  nur  das  Recht,  gegen  die  verantwortlichen  Mitglieder
  der  obersten  Regierungsbehörde  wegen  Verfassungsverletzungen  Anklage  zu
erheben,  sondern  auch  Beschwerden  über  Mißbräuche  und  Mängel  der  Rechtspflege  oder
Verwaltung,  über  Kränkung  der  verfassungsmäßigen  Rechte  des  Landes,  sowie

I  Abs.  1  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  22.  März  1861  (Gesetzzammlung  S.  76).