I.  Europa.  511  28.  Schwarzburg  -  Rudolstadt.

der  staatsbürgerlichen  Rechte  der  einzelnen  Untertanen  den  Fürsten  vorzutragen,
demselben  auch  Wünsche  auf  Herbeiführung  von  Einrichtungen  zum  allgemeinen
Besten  zu  unterbreiten,  sowie  Anträge  auf  den  Erlaß  von  Gesetzen  zu  stellen.

3.  Ausübung  der  Rechte  des  Landtages.

$  36.  Ohne  vorgängige  Einberufung  seitens  des  Fürsten  darf  der  Landtag  zu
einer  Versammlung  nicht  zusammentreten,

$  37.  Der  Landtag  übt  die  ihm  zustehenden  Rechte  teils  in  ordentlichen,  teils
in  außerordentlichen  Versammlungen,  teils  durch  den  Landtags-  und  Rechnungsausschuß
  aus.

&amp;  38.  Die  Sitzungen  des  Landtags  sind  nach  näherer  Bestimmung  der  Geschäftsordnung
  teils  öffentliche,  teils  vertrauliche.  Die  zu  erlassende  Geschäftsordnung  wird
als  Gesetz  publiziert.

$&amp;  39.  Zu  einer  ordentlichen  Versammlung  wird  der  Landtag  alle  drei  Jahre  zum
Zwecke  der  Feststellung  der  Staatshaushaltsbedürfnisse  und  zur  Beratung  und  Beschlußfassung
  über  andere  Vorlagen  der  Staatsregierung  einberufen.

$  40.  Außerordentliche  Versammlungen  des  Landtags  werden  verfügt,  wenn
demselben  Vorlagen  zu  machen  sind,  deren  Dringlichkeit  ein  Hinausschieben  derselben
bis  zur  Einberufung  des  ordentlichen  Landtags  nicht  gestattet.

$  41.  Die  Schließung  jeder  Versammlung  des  Landtags  hängt  von  dem  Fürsten  ab.

4.  Landtags-  und  Rechnungsausschuß.

$  42.  Am  Schlusse  jeder  ordentlichen  Landtags-Versammlung  wird  von  dem
Landtage  ein  Landtagsausschuß  bestellt,  dessen  Wirksamkeit  bis  zum  nächstfolgenden
Zusammentritt  des  ordentlichen  Landtags  andauert.

Der  Landtagsausschuß  besteht  aus  dem  Vorstande  des  Landtags,  dessen  Stellvertreter
  und  vier  durch  Stimmenmehrheit  zu  wählenden  Landtagsabgeordneten.

Für  den  Fall  des  Abgangs  einzelner  Mitglieder  werden  zugleich  einige  Stellvertreter
  gewählt!,

$  43.  Der  Landtagsausschuß  tritt  zusammen,  sobald  er  vom  Fürsten  berufen
wird,  und  es  erstreckt  sich  seine  Tätigkeit  auf  folgende  Gegenstände:

1  Es  können  ihm  zur  vorläufigen  Beratung  und  zur  Vorbereitung  der  Landtagsverhandlungen
  Etateaufstellungen  und  Gesetzesentwürfe  vorgelegt  werden,  die  demnächst  an  die  Landestagsversammlung
  gebracht  werden  sollen.

Mit  einstimmiger  Genehmigung  des  Landtagsausschusses  ist  auch  der  Erlaß  von  provisorischen
  Gesetzen  außer  den  Fällen  des  $  25  aus  Zweckmäßigkeitsgründen  zulässig.

2.  Gesetzentwürfe,  welche  auf  motivierten  Vorschlag  des  Landtags  von  der  Staatsregierung
bearbeitet  wurden,  können  dem  Landtagsausschusse  vorgelegt  und,  wenn  derselbe  sein  Einverständnis
  erklärt,  von  dem  Landesherrn  alsbald  erlassen  werden.

3.  Der  Landtagsausschuß  hat  das  Recht  und  die  Verpflichtung,  verfassungswidrige  Ereignisse
zur  Kenntnis  des  Fürsten  zu  bringen  und  auf  Abhilfe  anzutragen,  zu  welchem  Zweck  auch  dem
Landtagsvorstande,  als  Vorsitzenden  des  Ausschusses,  die  Befugnis  zusteht,  den  Fürsten  um  die
Einberufung  des  Landtags  oder  des  Ausschusses  zu  bitten.

ı  Abs.  4  regelte  mit  $  45  zusammen  den  Rechnungsausschuß;  ist  beseitigt  durch  Gesetz  vom
22.  März  1861,  Gesetzsammlung  S.  77,  vgl.  wie  oben  $  33.