I.  Europa.  512  28.  Schwarzburg  -  Rudolstadt.

$  44.  Unter  Zustimmung  des  Fürsten  können  dem  Landtagsausschusse  durch
einen  von  dem  Landtage  gefaßten  Beschluß  noch  andere  Befugnisse  des  gesamten
Landtags  zur  interimistischen  Wahrnehmung  übertragen  werden.

Dem  Fürsten  steht  es  frei,  den  Landtagsausschuß  auch  außer  den  genannten
Fällen  so  oft  zu  versammeln,  als  er  den  Rat  und  das  Gutachten  desselben  über  irgendwelche

  Gegenstände  zu  vernehmen  wünscht.
$  45  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  22.  März  1861  (Gesetzseammlung  8.  76).

VI.  Gewähr  des  Grundgesetzes.

$  46.  Das  gegenwärtige  Gesetz  kann  nur  auf  dem  Wege  der  ordentlichen  Gesetzgebung
  aufgehoben  oder  abgeändert  werden.  Bei  einer  Beschlußfassung  hierüber
müssen  wenigstens  ®/,  der  Landtagsabgeordneten  gegenwärtig  sein,  und  es  müssen  von
denselben  wenigstens  ?/,  für  die  Aufhebung  der  Abänderung  stimmen.

$  47.  Im  Falle  eines  Regierungswechsels  wird  der  neue  Fürst  und  im  Falle
der  Unmündigkeit  des  Regenten  oder  einer  anderen  Verhinderung  des  Regierungsantritts
  der  Verweser  der  Regierung  für  die  Zeit  seiner  Verwaltung  und  auf  sein
Fürstliches  Wort  versprechen,  daß  er  das  Grundgesetz  anerkennen  und  dasselbe  erhalten
  und  schützen  wolle.  "

Diese  Erklärung  wird  bei  Übernahme  der  Regierung  durch  Patent  veröffentlicht.

$  48.  Jeder  Zivilstaatsdiener  hat  künftig  in  dem  Staatsdienereide  zugleich
das  treue  Festhalten  an  den  grundgesetzlichen  Bestimmungen  des  Landes  und  die  Beobachtung
  derselben  eidlich  zu  geloben.

Die  bereits  angestellten  Zivilstaatsdiener  werden  nachträglich  auf  dieses  Gesetz
vereidigt.

Dasselbe  gilt  auch  von  den  Dienern  der  Kirche  und  Schule.

VII.  Schlußbestimmungen.

$  49.  Alle  mit  dem  gegenwärtigen  Grundgesetze  nicht  vereinbarten,  bislang
bestandenen  Bestimmungen,  insbesondere  das  Publikandum  wegen  der  Volksrepräsentation
  vom  8.  Januar  1816,  der  Landtagsabschied  vom  21.  April  1821,  das
Gesetz  wegen  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder  des  Fürstlichen  Geh.-Rats-Kollegiums
vom  2.  Juni  1848  (Gesetzszammlung  1848,  S.  21  ff.),  das  Wahlgesetz  vom  3.  Juni  18148
(Gesetzsammlung  1848,  S.  26  ff)  und  die  Ausführungsverordnung  zu  diesem  Gesetze
von  demselben  Tage  (Gesetzsammlung  1848,  S.  29  ff)  werden  hiermit  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Fürstlichem  Insiegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  21.  März  1854.

(L.  S.)  Friedrich  Günther,  F.  z.  S.

v.  Bertrab.  Schmidt.  -  v.  Ketelhodt.  v.  Bamberg.

Das  Grundgesetz  ist  durch  Gesetz  vom  1.  Juni  1896  (Gesetzzammlung  S.  57)
dahin  ergänzt:

Art.  1.  Zur  Nachfolge  in  die  Regierung  Unseres  Fürstentums  und  in  das  Hausund
  Fideikommißvermögen  (Kammergut)  des  Fürstlichen  Hauses  Schwarzburg-