(.  Europa.  513  29.  Schwarzburg-Sondershausen.

Rudolstadt  sind  für  den  Fall  Unseres  ohne  Hinterlassung  männlicher  Deszendenz  erfolgenden
  Ablebens  berufen

a.  Kraft  der  von  den  sämtlichen  Agnaten  des  Fürstlich  Schwarzburgischen
Gesamthauses  unter  dem  21.  April  1896  vollzogenen  Vereinbarung  der  Prinz  Sizzo  von
Leutenberg!,  Sohn  des  Hochseligen  Fürsten  Friedrich  Günther  zu  Schwarzburg-Rudolstadt
  und  dessen  Gemahlin  Helene  Gräfin  von  Raina,  Prinzessin  zu  Anhalt,
sowie  die  durch  rechtmäßige  Geburt  aus  ebenbürtiger  mit  Unserer  Genehmigung  abgeschlossenen
  Ehe  hervorgegangene  männliche  Deszendenz  desselben,  in  Ermangelung
dieser

b.  die  Agnaten  des  Fürstlichen  Hauses  Schwarzburg-Sondershausen  nach  Maßgabe
  und  Kraft  des  Fürstlichen  Hausvertrages  von  7.  September  1713.  Die  Erbfolge
regelt  sich  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  Linealordnung.

Art.  2.  Nach  gänzlichem  Erlöschen  des  Mannesstamms  im  Fürstlichen  Gesamthause
  Schwarzburg  geht  die  Regierung  auf  die  weibliche  Linie  ohne  Unterschied  des
Geschlechts  über,  und  zwar  dergestalt,  daß  die  Nähe  der  Verwandtschaft  mit  dem  letztregierenden
  Fürsten  und  bei  gleichem  Verwandtschaftsgrade  sowohl  zwischen  mehreren
Linien  als  innerhalb  einer  und  derselben  Linie  das  höhere  Alter  den  Vorzug  verschafft.
Dabei  bleiben  jedoch  nichtebenbürtig  vermählte  oder  vermählt  gewesene  weibliche
Mitglieder  des  Fürstenhauses  von  der  Regierungsnachfolge  ausgeschlossen.

Unter  den  Nachkommen  des  hiernach  zur  Regierung  Berufenen  tritt  der  Vorzug
des  Mannesstammes  mit  dem  Erstgeburtsrechte  und  der  reinen  Linealfolge  wieder  ein.

-

29.  Schwarzburg-Sondershausen.
Von  Herrn  Dr.  Eberhard  FELISCH  in  Berlin.

Die  Verfassung  des  Fürstentums  Schwarzburg-Sondershausen  beruht  auf  dem  Landesgrundgesetz
  vom  8.  Juli  1857.  Vorgänger  dieses  Grundgesetzes  sind  die  unwirksam  gebliebene  landständische
  Verfassungsurkunde  vom  28.  Dezember  1830,  das  Landesgrundgesetz  vom  24.  September
  1841,  das  durch  das  Verfassungsgesetz  vom  12.  Dezember  1849  ersetzt  wurde.  Dieses
war  vom  1.  Juli  1850  bis  zum  8.  Juli  1857  wirksam.

Das  jetzt  geltende  Landesgrundgesetz  ist  geändert  durch  die  Gesetze  vom  2.  August  1866,
vom  13.  Mai  1879,  vom  13.  April  1881,  vom  14.  und  19.  August  1896,  vom  15.  August  1901,  durch
das  Kammergutsgesetz  vom  14.  Juni  1881  mit  den  Änderungen  der  Gesetze  vom  14.  August  1896,
15.  Juli  1897,  Art.  46  des  Gesetzes  vom  19.  Juli  1899,  29.  März  1904,  22.  Juli  1905  und  1.  April  1908.
Das  Landtagswahlgesetz  vom  14.  Januar  1856  ist  geändert  durch  die  Gesetze  vom  13,  April  1881
und  19.  April  1904,  die  Ausführungsverordnung  dazu  vom  4.  April  1856  ist  geändert  am  18.  März
1872  und  13.  April  1895.

Landesgrundgesetz  für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Vom  8.  Julius  1857.
(Gesetz-Sammlung  Seite  127.)
Wir  Günther  Friedrich  Carl,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,  Graf
zu  Hohenstein,  Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Lautenburg  und  Blankenburg,

!  Vgl.  den  Höchsten  Erlaß  vom  8.  Noveınber  1896  (Gesetzsammlung  8.  143).
65