I.  Europa.  514  29.  Schwarzburg  -  Sondershausen.

verkünden  das  nachfolgende  mit  Zustimmung  des  Landtags  errichtete  Landesgrundgesetz.


I.  Abschnitt.  Von  dem  Fürstentum  und  seiner  Verfassung  im  allgemeinen.

$  1.  Das  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen  bildet  in  seinen  gegenwärtigen
  Bestandteilen  einen  unteilbaren  unter  einer  Verfassung  vereinigten  Staat.

$  2.  Die  Regierungsform  des  Fürstentums  ist  die  erblich-monarchische  mit
Landesvertretung.

$  3.  Durch  Gesetz  vom  2.  August  1866  (Ges.-Samml.  8.  134)  aufgehoben.

Er  lautete:

Das  Verhältnis  des  Fürstentums  zum  deutschen  Bunde  bildet  einen  Teil  seiner  Verfassung.

Alle  Gesetze  des  Landes  wie  alle  Beschlüsse  der  Bundesversammlung  werden  durch  die
landesherrliche  Publikation  derselben  für  alle  Untertanen  und  Landesbehörden  verbindlich.

$  4.  Die  evangelisch-lutherische  Kirche  ist  die  Landeskirche  .  Der  evangelischlutherische
  Fürst  übt  in  derselben  die  bischöflichen  Rechte  aus.

&amp;  5.  Die  Gemeinden  haben  die  selbständige  Verwaltung  ihrer  Angelegenheiten,
insoweit  dieselbe  nicht  beschränkt  wird  durch  die  gesetzlich  geordnete  Oberaufsicht
des  Staates.

$  6.  Die  Bedingungen  für  den  Erwerb  und  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit,
sowie  die  den  Staatsangehörigen  zustehenden  Rechte  werden  durch  die  Gesetze
bestimmt.

$  7.  Das  Verfassungsgesetz  vom  12.  Dezember  1849,  sowie  die  über  dessen
Abänderung  erlassenen  Gesetze  vom  2.  August  1852  und  vom  28.  März  1854  sind
aufgehoben.

II.  Abschnitt.  Von  dem  Fürsten.

$  8.  Der  Fürst  ist  das  Oberhaupt  des  Staates.  Er  vereinigt  in  sich  alle  Rechte
der  Staatsgewalt  und  ist  bei  Ausübung  derselben  nur  insoweit  an  die  Mitwirkung
des  Landtages  gebunden,  als  diesem  eine  solche  durch  gegenwärtiges  Landesgrundgesetz
  ausdrücklich  eingeräumt  ist.

$  9.  Die  Person  des  Fürsten  ist  heilig  und  unverletzlich.  Er  ist  über  alle
äußere  persönliche  Verantwortung  erhaben.

$  10.  Unter  dem  Fürsten  werden  sämtliche  Regierungsgeschäfte  durch  ein
Ministerium  geleitet.

Der  Fürst  ernennt  und  entläßt  die  Mitglieder  des  Ministeriums  nach  eigener
Entschließung.  Die  Rechte  der  Entlassenen  werden  durch  das  Gesetz  über  den
Zivilstaatsdienst  bestimmt.

$  11.  Alle  Verfügungen  des  Fürsten  in  Staatsangelegenheiten  bedürfen  zu  ihrer
Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  wenigstens  eines  Mitgliedes  des  Ministeriums.

$  12.  Die  Mitglieder  des  Ministeriums  sind  für  alle  Handlungen  in  ihrer  Amtsführung,
  sowie  für  die  Unterlassung  ihrer  Obliegenheiten  verantwortlich.

Die  Verantwortlichkeit  für  die  Verfügungen  des  Fürsten  trifft  zunächst  diejenigen
Mitglieder,  welche  dieselben  mitunterzeichnet  haben.

$  13.  Die  Regierungsfolge  ist  erblich  in  dem  Mannesstamme  des  Fürstlichen
Hauses  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  Linealordnung.