I.  Europa.  515

29.  Schwarzburg  -  Sondershausen.

$  13,  Absatz  2  durch  Gesetz  vom  14.  August  1896  (Ges.-Sammi.  8.  79)  aufgehoben  und
durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

Nach  Erlöschen  des  Mannesstammes  im  Fürstlichen  Hause  Schwarzburg-Sondershausen
  sind  zur  Nachfolge  in  die  Regierung  Unseres  Fürstentums  kraft  des
fürstlichen  Hausvertrages  vom  7.  September  1713  und  der  von  sämtlichen  Agnaten
des  Fürstlich  Schwarzburgischen  Gesamthauses  unter  dem  21.  April  1896  vollzogenen
Vereinbarung  berufen:

a.  Der  regierende  Fürst  Günther  zu  Schwarzburg-Rudolstadt  und  die  durch
rechtmäßige  Geburt  aus  ebenbürtiger  Ehe  hervorgegangene  männliche  Deszendenz
desselben,

b.  im  Falle  des  ohne  Hinterlassung  männlicher  Deszendenz  aus  ebenbürtiger
Ehe  erfolgenden  Ablebens  des  regierenden  Fürsten  Günther  zu  Schwarzburg-Rudolstadt:


der  Prinz  Sizzo  zu  Lautenburg,  Sohn  des  Hochseligen  Fürsten  Friedrich  Günther
zu  Schwarzburg-Rudolstadt  und  der  Gemahlin  desselben,  Helene  Gräfin  von  Raina,
Prinzessin  zu  Anhalt,  sowie  dessen  durch  rechtmäßige  Geburt  aus  ebenbürtiger,  mit
Genehmigung  des  regierenden  Fürsten  zu  Schwarzburg-Rudolstadt  abgeschlossener
Ehe  hervorgegangene  männliche  Deszendenz.

Nach  gänzlichem  Erlöschen  des  Mannesstammes  im  Fürstlichen  Gesamthause
Schwarzburg  geht  die  Regierung  auf  die  weibliche  Linie  ohne  Unterschied  des  Geschlechtes
  über,  und  zwar  dergestalt,  daß  die  Nähe  der  Verwandtschaft  mit  dem  letztregierenden
  Fürsten  und  bei  gleichem  Verwandtschaftsgrade  sowohl  zwischen  mehreren
Linien,  als  innerhalb  einer  und  derselben  Linie  das  höhere  Alter  den  Vorzug  verschafft.
Dabei  bleiben  jedoch  nicht  ebenbürtig  vermählte  oder  vermählt  gewesene  weibliche
Mitglieder  des  Fürstenhauses  von  der  Regierungsnachfolge  ausgeschlossen.  Unter
den  Nachkommen  des  hiernach  zur  Regierung  Berufenen  tritt  der  Vorzug  des  Mannesstammes
  mit  dem  Erstgeburtsrechte  und  der  reinen  Linealfolge  wieder  ein.

$  14.  Die  rechtmäßigen  Regierungshandlungen  des  Verfahrens  verbinden  den
Nachfolger.

&amp;  15.  Der  Fürst  wird  mit  dem  zurückgelegten  achtzehnten  Jahre  großjährig
und  regierungsfähig.

$  16.  Ist  der  Fürst  minderjährig,  so  tritt  für  die  Dauer  seiner  Minderjährigkeit
eine  Regentschaft  ein.  Eine  solche  ist  auch  dann  anzuordnen,  wenn  der  Fürst  zur
Selbstregierung  unfähig  sein  sollte.  Die  Regentschaft  kann  nur  einer  Person  übertragen
  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Bedingungen  der  Regierungsfähigkeit,
das  Verfahren  bei  Einsetzung  der  Regentschaft  und  die  zu  derselben  berechtigten

Personen,  sowie  über  die  Erziehung  des  minderjährigen  Fürsten  bleiben  einem  besonderen
  Gesetze  vorbehalten.

$  17.  Der  Regent  übt  im  Namen  des  Fürsten  die  Staatsgewalt,  wie  sie  dem
Fürsten  selbst  zusteht.  Es  dürfen  jedoch  während  der  Regentschaft  Veränderungen
der  Verfassung,  welche  die  Rechte  des  Fürsten  schmälern,  oder  demselben  neue  Verpflichtungen
  auferlegen,  nicht  angenommen  werden.

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