1.  Europa  516  29.  Schwarzburg  -  Sondershausen.

$  18.  Der  Fürst  und  bezüglich  der  Regent  wird  bei  seinem  Regierungsantritt
eine  Urkunde  ausstellen,  in  welcher  er  gelobt,  daß  er  das  Landesgrundgesetz  anerkennen,
  und  dasselbe  erhalten  und  schützen  wolle.

Die  Urkunde  ist  dem  sofort  einzuberufenden  Landtagsausschuß  zur  Aufbewahrung
  im  Landtagsarchive  zu  übergeben  und  durch  die  Gesetzsammlung  zur
öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen.

$8$  19  und  20,  die  das  Verhältnis  des  Fürsten  zum  Kammergut  regelten,  sind  zugleich
mit  dem  Gesetze  über  die  Zivilliste  vom  18.  März  1850  und  über  Erhöhung  der  Domänenrente
vom  25.  Dezember  1859  und  29.  Juni  1857  betr.  die  außerordentlichen  Holzschläge  in  dem  zum
Fürstl.  Kammergut  gehörigen  Forsten  aufgehoben  durch  $  1  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1881
(Ges.-Samm!.  S.  137)  und  ersetzt  durch  die  Bestimmung,  daß  das  Kammergut  fideikommissarisches
Privateigentum  des  Fürstl.  Hauses  ist,  das  seinem  Werte  nach  unvermindert  erhalten  werden
muß  und  sich  nach  der  Regierungserbfolge  forterbt.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1881  bilden  einen  Teil  des  Verfassungsrechtes
  des  Fürstentung  Schwarzburg-Sondershausen  und  können  nur  auf  den  im  $  38  des  Landesgrundgesetzes
  geordneteın  Wege  verändert  oder  aufgehoben  werden  ($  22  des  zitierten  Gesetzes).
Dieses  Kammergutsgesetz  ist  geändert  durch  Gesetz  vom  14.  August  1896  (Ges.-Samml.  8.  81),
vom  15.  Juli  1897  (Ges.-Samml.  S.  49),  Art.  46  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  vom  19.  Juli  1899  (Ges.-Samml.  S.  51),  Gesetz  vom  29.  März  1904  (Ges.-Samml.  8.  44),
vom  22.  Juli  1905  (Ges.-Samml.  8.  47)  und  vom  1.  April  1908.

III.  Abschnitt.  Von  dem  Landtage.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

$  21.  Der  Landtag  vertritt  die  Gesamtheit  der  Staatsangehörigen,  und  hat
die  ihm  in  diesem  Landesgrundgesetz  beigelegten  Rechte.

$  22.  Die  Zusammensetzung  des  Landtags  wird  durch  das  Wahlgesetz  geordnet!.


$  23.  Wählbar  ist  jeder,  der  das  aktive  Wahlrecht  hat,  und  30  Jahre  alt  ist.

I  Das  Wahlgesetz  vom  14.  Januar  1856  (Ges.-Samml.  8.  16)  ist  geändert  durch  Gesetz
vom  13.  April  1881  (Gee.-Samml.  S.  93),  $  2  des  Gesetzes  vom  15.  August  1901  (Ges.-Samml.
8.  197)  und  Gesetz  vom  19.  April  1904  (Ges.-Samml.  8.  73);  die  Ausführungsverordnung  dazu
vom  4.  April  1856  (Ges.  Samnıl.  S.  65)  ist  geändert  am  18.  März  1872  (Ges.-Sammi.  S.  83),  am
13.  April  1895  (Ges.-Samml.  8.  97)  und  am  25.  November  1904  (Ges.-Samml.  8.  315).

Der  Landtag  besteht  aus:

&amp;.  höchstens  6,  vom  Fürsten  lebenslänglich  ernannten  Mitgliedern,  die  die  allgemeinen
Erfordernisse  der  Wählbarkeit  haben  müssen,  widrigenfalls  sie  ohne  weiteres  ausgeschieden  sind.

b.  6  Abgeordneten  der  Höchstbesteuerten,  die  in  unmittelbarer  Wahl  von  den  300  die
höchsten  direkten  Staatssteuern  entrichtenden  Wahlberechtigten  gewählt  werden.

c.  6  Abgeordnete  aus  allgemeinen,  indirekten  Wahlen.  Die  Stimmberechtigten  bei  den
Wahlen  zu  b  haben  hier  nur  passives  Wahlrecht.  _

Für  die  Wahlen  zu  b  und  ce:  Legislaturperiode  4  Jahre.

Weahlberechtigt  ist  jeder  männliche  Staatsangehörige,  welcher  das  aktive  Wahlrecht  bei
den  Gemeindewahlen  besitzt  und  nicht  mit  Entrichtung  direkter  Staatssteuern  ein  Jahr  oder  mehr
im  Rückstande  ist.

Wählbar  ist  jeder  30  Jahre  alte,  aktiv  walhlberechtigte  Staatsangehörige.

Erlöschen  des  Mandats  durch  Annahme  eines  neuen  oder  höheren  Amtes  oder  einer  Gehaltsvermehrung.
