I.  Europa.  517  29.  Schwarzburg  -  Sondershausen.

$  24.  Die  Wahı  abzulehnen  und  das  übernommene  Amt  eines  Landtagsmitgliedes
  niederzulegen,  steht  jedem  frei.
$  25.  Über  die  Gültigkeit  der  Wahlen  hat  nur  der  Landtag  zu  entscheiden.

$  26.  Der  Landtag  wird  von  dem  Fürsten  regelmäßig  im  zweiten  und  vierten
Jahre  jeder  Finanzperiode!  (cf.  $  44)  und  außerdem,  so  oft  es  die  Umstände  erheischen,
einberufen.

Ohne  Einberufung  von  seiten  des  Fürsten  darf  sich  der  Landtag  nicht  versammeln.


$  27.  Der  Fürst  eröffnet  und  schließt  den  Landtag  entweder  in  Person  oder
durch  ein  hierzu  bevollmächtigtes  Mitglied  des  Ministeriums.

$  28.  Der  Fürst  hat  das  Recht,  den  Landtag  zu  vertagen  und  aufzulösen.

$  29.  Im  Falle  einer  Auflösung  muß  die  Anordnung  neuer  Wahlen  binnen  vier
Wochen,  und  die  Einberufung  des  neugewählten  Landtages  binnen  sechs  Monaten
nach  der  Auflösung  erfolgen.

$  30.  Die  Mitglieder  des  Landtages  haben  sich  als  Vertreter  des  ganzen  Landes
anzusehen  und  auf  dem  Landtage  nur  nach  ihrer  Überzeugung  zu  stimmen.  Sie  sind
an  Aufträge  oder  Instruktionen  nicht  gebunden.

$  31.  Jedes  Landtagsmitglied  hat  bei  seinem  ersten  Eintritt  in  den  Landtag
folgenden  Eid  zu  leisten:

Ich  schwöre  bei  Gott,  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  ich
dem  Fürsten  treu  und  gehorsam  sein,  die  Landesverfassung  gewissenhaft
beobachten,  und  im  Landtage  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  für  das  Wohl
des  Fürsten  und  des  Landes  wirken  will;  so  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein
heiliges  Wort  durch  Jesum  Christum,  meinen  Erlöser.  Amen!

Für  Landtagsmitglieder,  welche  einer  andern  der  anerkannten  christlichen
Religionsparteien  als  der  Landeskirche  angehören,  können  die  Schlußworte  des  vorstehenden
  Eides  dem  Bekenntnis  ihrer  Kirche  entsprechend  geändert  werden.

$  31  erhielt  durch  $  1  des  Gesetzes  vom  13.  April  1881  (Ges.-Sammi.  8.  89)  folgenden
Zusatz:

Bei  Landtagsmitgliedern,  welche  sich  zu  einer  andern,  als  der  christlichen  Religion
bekennen,  fallen  die  Schlußworte  der  Beteuerungsformel  „und  sein  heiliges  Wort  durch
Jesum  Christum,  meinen  Erlöser,  Amen!‘  hinweg.

$  32.  Die  Mitglieder  des  Landtages  können  wegen  ihrer  Abstimmungen  niemals,
wegen  ihrer  Äußerungen  im  Landtage  aber  nur  innerhalb  desselben  nach  Maßgabe
der  Geschäftsordnung,  oder,  falls  durch  solche  Äußerungen  ein  Vergehen  verübt  sein
sollte,  mit  Genehmigung  des  Landtags  durch  den  zuständigen  Richter  zur  Verentwortung
  gezogen  werden.

$  33.  Die  Mitglieder  des  Landtages  erhalten  aus  der  Staatskasse  Reisekosten
und  Tagegelder  nach  Maßgabe  der  Geschäftsordnung.

!  Etatjahr  vom  1.  April  bis  zum  31.  März  jedes  Jahres  seit  dem  1.  April  1904.  $$  1,  2  des
Gesetzes  vom  15.  August  1901  (Ges.-Samml.  8.  197).