I.  Europa.  518  29.  Schwarzburg  -  Sondershausen.

B.  Vondem  Wirkungskreise  des  Landtags.

$  34.  Der  Landtag  nimmt  teil  an  der  Ausübung  der  gesetzgebenden  Gewalt.

Gesetze  können,  sofern  nicht  nach  $  39  eine  Ausnahme  stattfindet,  nur  in  Übereinstimmung
  des  Fürsten  und  des  Landtags  gegeben,  aufgehoben  oder  geändert  werden.

$  35.  Das  Recht,  Gesetze  vorzuschlagen,  steht  sowohl  dem  Fürsten  als  dem
Landtage  zu.

$  36.  Zu  Gesetzentwürfen,  die  von  dem  Fürsten  an  den  Landtag  gelangen,
kann  der  letztere  Abänderungen  oder  Zusätze  in  Antrag  bringen.

$  37.  Werden  von  dem  Fürsten  solche  Abänderungen  oder  Zusätze  entweder
gar  nicht  oder  nur  teilweise  genehmigt,  so  muß  der  Landtag  den  Gesetzentwurf  in  der
ihm  wieder  vorgelegten  Fassung  entweder  ganz  ablehnen  oder  unverändert  annehmen.

$  38.  Zu  einem  Beschlusse  des  Landtags,  durch  welchen  Abänderungen  dieses
Landesgrundgesetzes  oder  Zusätze  zu  demselben  beantragt  oder  zugestanden  werden,
bedarf  es  zweier  Abstimmungen,  zwischen  welchen  ein  Zeitraum  von  wenigstens
vierzehn  Tagen  liegen  muß,  und  bei  jeder  der  beiden  Abstimmungen  einer  Stimmenmehrheit
  von  zwei  Dritteilen  der  nach  dem  Wahlgesetz  vorhandenen  Mitgliederzahl.

$  38  erhält  durch  Gesetz  vom  19.  August  1896  (Ges.-Samml.  S.  89)  folgenden  Zusatz.

Der  Landtag  kann  indessen  mit  gleicher  Stimmenmehrheit  die  Frist,  welche
zwischen  den  beiden  Abstimmungen  liegen  muß,  bis  auf  drei  Tage  herabsetzen.

$  39.  Der  Fürst  kann  Gesetze  dann  ohne  vorherige  Mitwirkung  des  Lantags
erlassen,  wenn  dieselben  durch  die  Umstände  dringend  geboten  sind  und  keinen  Aufschub
  bis  nach  Zusammentritt  des  eben  nicht  versammelten  Landtags  leiden.

Dieselben  dürfen  jedoch  keine  Änderung  des  Landesgrundgesetzes  enthalten
und  müssen  nach  dem  Zusammentritt  des  nächsten  Landtages  demselben  mit  den
Beweggründen  vorgelegt  werden.

Wird  bei  der  Beratung  eines  solchen  Gesetzes,  auf  welches  die  $$  36,  37  Anwendung
  finden,  die  Zustimmung  des  Landtags  nicht  erlangt,  so  muß  dasselbe  wieder
aufgehoben  oder  nach  Auflösung  des  Landtags  einem  neuen  Landtage  zur  Genehmigung
vorgelegt  werden.

$  40.  Der  Fürst  erläßt  und  verkündigt  die  Gesetze  mit  ausdrücklichem  Bezug
auf  die  erfolgte  Zustimmung  des  Landtags,  beziehungsweise  auf  die  Bestimmungen
des  $  39.

$  41.  Durch  Verkündigung  der  Gesetze  in  der  im  $  40  vorgeschriebenen
Form  erhalten  dieselben  verbindliche  Kraft.

Entstehen  Zweifel  darüber,  ob  der  Inhalt  eines  gehörig  verkündigten  Gesetzes
mit  den  Beschlüssen  des  Landtags  in  Übereinstimmung  stehe,  so  hat  nur  letzterer
das  Recht,  deshalb  Anträge  zu  machen.

$  42.  Staatsverträge  bedürfen  der  Zustimmung  des  Landtags,  wenn  durch
dieselben  dem  Staate  Lasten  oder  den  Staatsangehörigen  Verpflichtungen  auferlegt
werden.

$&amp;  43.  Ausgenommen  von  dieser  Regel  sind  alle  Staatsverträge,  welche  auf  den
Verhältnissen  des  Fürstentums  zum  thüringischen  und  resp.  zum  deutschen  Zoll-  und
Handelsverein  beruhen.