I.  Europa.  519  29.  Schwarzburg  -  Sondershausen.

$  44.  Für  jede  Finanzperiode  von  vier  Jahren!  werden  alle  Einnahmen  und
Ausgaben  des  Staats  im  voraus  veranschlagt  und  auf  den  Staatshaushaltsetat  gebracht.


Der  letztere  wird  dem  Landtage  jedesmal  im  vierten  Jahre  der  ablaufenden
Finanzperiode  für  die  nächstfolgende  mit  den  zur  Prüfung  erforderlichen  Nachweisungen
  vorgelegt,  und  dann  durch  ein  Gesetz  festgestellt.

$  45.  Der  Landtag  darf  seine  Genehmigung  und  die  Deckungsmittel  zu  Ausgaben,
  welche  auf  bundes-  oder  landesverfassungsmäßigen  oder  auf  privatrechtlichen
Verbindlichkeiten  des  Staates  beruhen,  nicht  verweigern.

$  46.  Um  die  Staatsregierung  für  unvorhergesehene  Ereignisse  mit  den  erforderlichen
  außerordentlichen  Hilfsmitteln  zu  versehen,  ist  derselben  auf  ihren
Antrag  ein  angemessener  Reservefonds  bei  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  zur
Verfügung  zu  stellen.

$  47.  Steuern  und  andere  staatsrechtliche  Abgaben  können  nur  durch  ein
Gesetz  eingeführt,  erhöht  oder  vermindert  werden.

$  48.  Die  gesetzlich  bestehenden  £teuern  und  anderen  stastsrechtlichen  Abgaben
  werden  so  lange  forterhoben,  bis  sie  durch  ein  Gesetz  aufgehoben  oder  abgeändert
werden.

Diese  Regel  findet  nur  auf  solche  Steuern  und  Abgaben  keine  Anwendung,
welche  zu  vorübergehenden  außerordentlichen  Ausgaben  nur  für  einen  bestimmten
Zeitraum  eingeführt  worden  sind.

$  49.  Die  Staatseinkünfte  dürfen  nur  zu  den  Zwecken,  für  welche  sie  bewilligt
worden  sind,  verwendet  werden.

Das  Ministerium  hat  daher  auch,  wenn  es  aus  Gründen  der  Notwendigkeit  oder
Nützlichkeit  Ersparnisse  und  Überschüsse  in  dem  einen  Verwaltungszweige  für  andere
Zweige  verwendet,  hierüber  Rechenschaft  zu  geben  (cf.  $$  76—78).

$  50.  Die  Aufnahme  neuer,  eine  Erhöhung  der  Staatsschulden  bewirkender
Anleihen  fiNdet  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  statt.  Dasselbe  gilt  von  der  Ausgabe  von
Papiergeld,  sowie  von  der  Übernahme  von  Garantien  zu  Lasten  des  Staats.

$  51.  Bei  der  Aufnahme  von  Schulden  auf  das  Kammergut?  kommen  ohne
Unterschied,  ob  dasselbe  für  Rechnung  des  Fürsten  oder  des  Landes  verwaltet  wird,
die  Vorschriften  des  $  50  ebenfalls  zur  Anwendung.

$  52.  Die  Schuldurkunden  über  alle  Darlehen,  welche  zur  Staats-  oder  Kammerschuld
  gehören,  werden  von  der  Kasse  ausgestellt,  welche  die  Staatsschuld  resp.  den
Kammerschulden-Tilgungsfonds  zu  verwalten  hat.

Zu  ihrer  Gültigkeit  ist  aber  erforderlich,  daß  ihnen  sowohl  von  seiten  des  Ministeriums,
  als  von  seiten  des  Landtagsausschusses  ($  80)  eine  Genehmigungsurkunde
beigefügt  wird.

$  63.  Eine  Veräußerung  des  Staatsguts  kann  nur  mit  Zustimmung  des  Landtags
  geschehen.  Ausnahmsweise  ist  die  Zsutimmung  nicht  erforderlich:

ı  Etatjahr  vom  1.  April  bis  zum  31.  März  jedes  Jahres  seit  dem  1.  April  1904  auf  Grund

der  $$  1,  2  des  Gesetzes  vom  15.  August  1901  (Ges.-Samml.  S.  197).
ı  Vgl.  zu  $$  51  bis  54  den  $  4  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1881  (Ges.-Samml.  8.  137).