I.  Europa.  320  29.  Schwarzburg  -  Sondershausen.

1.  bei  Veräußerungen,  die  als  notwendige  Folge  gesetzlicher  Bestimmungen
oder  rechtskräftiger  Entscheidungen  eintreten;

2.  bei  Veräußerungen  von  beweglichen  Sachen,  Aktivkapitalien  und  privatrechtlichen
  Gerechtigkeiten;

3.  zu  dem  Verkauf  von  Grundstücken,  welche  nicht  über  1000  Thaler  wert  sind
oder  in  entbehrlichen  Gebäuden  bestehen;

4.  bei  Vertauschungen;

5.  bei  Abtretungen  zum  Zwecke  der  Berichtigung  streitiger  Grenzen.

$  54.  Auch  die  Veräußerung  von  Bestandteilen  des  Kammerguts  bedarf  ohne
Unterschied,  ob  dasselbe  für  Rechnung  des  Fürsten  oder  des  Landes  verwaltet  wird,
der  Zustimmung  des  Landtags  in  gleicher  Weise  mit  den  in  $  53  bezeichneten  Ausnahmen.


$  55.  Der  Landtag  hat  das  Recht,  Vorstellungen  und  Beschwerden  von  einzelnen
Staatsangehörigen  und  Korporationen  dem  Ministerium  oder  dem  Fürsten  zur  geeigneten
  Berücksichtigung  vorzulegen,  sowie  aus  eigenem  Antriebe  über  Mängel  und
Mißbräuche  in  der  Landesverwaltung  und  der  Rechtspflege  Beschwerde  zu  führen
und  Wünsche  und  Anträge  vorzutragen,  die  auf  Beförderung  der  Landeswohlfahrt
gerichtet  sind.  Die  Abstellung  gegründet  befundener  Beschwerden  soll  ohne  Verzug
geschehen.

$  56.  Der  Landtag  ist  berechtigt,  über  alle  Gegenstände,  welche  zu  seinem
Wirkungskreise  gehören,  von  dem  Ministerium  Auskunft  zu  verlangen.  Diese  soll
nur  dann  verweigert  werden,  wenn  sie  schwebenden  Verhandlungen  nachteilig  sein
würde.

$  57.  Der  Landtag  ist  befugt,  gegen  Mitglieder  des  Ministeriums,  welche  sich
einer  Verletzung  der  Verfassung  oder  überhaupt  ihrer  Amtspflicht  schuldig  gemacht
haben  sollten,  Anklage  zu  erheben,  mögen  dieselben  noch  im  Dienste  oder  bereits
aus  demselben  entlassen  sein.  (cf.  $  12).

Die  näheren  Bestimmungen  bleiben  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten.

Zugunsten  von  Mitgliedern  des  Ministeriums,  gegen  welche  eine  Anklage  durch
den  Landtag  erhoben  worden  ist,  kann  das  Begnadigungsrecht  des  Fürsten  nur  mit
Zustimmung  des  Landtags  ausgeübt  werden.

C-  Vondem  Geschäftsbetriebe  des  Landtags.

$  58.  Der  Landtag  steht  nur  mit  dem  Ministerium  in  unmittelbarer  Geschäftsbeziehung.


$  59.  Jeder  Landtag  hat  nach  der  Eröffnung  aus  seiner  Mitte  einen  Präsidenten
und  einen  Vizepräsidenten  zu  wählen.

$  60.  Der  Landtag  hat  aus  den  Rechtskundigen  des  Landes  nach  näherer
Maßgabe  der  Geschäftsordnung  einen  Syndikus  zu  wählen.

Dieser  ist  Rechtskonsulent,  Schriftführer  und  Archivar  des  Landtags  und  des
Landtagsausschusses.

$  61.  Petitionen  und  Beschwerden,  welche  an  den  Landtag  von  Nichtmitgliedern
  gerichtet  werden,  dürfen  demselben  nicht  persönlich  überreicht  oder  mündlich
vorgetragen,  sondern  müssen  dem  Präsidenten  schriftlich  zugestellt  werden.