I.  Europa.  121  29.  Schwarzburg  -  Sondershausen.

&amp;  62.  Die  Sitzungen  des  Landtags  sind  öffentlich.

Die  Geschäftsordnung  bestimmt,  wenn  dieselben  sowohl  auf  Verlangen  der  Staatsregierung
  als  durch  Beschluß  des  Landtags  ausnahmsweise  geheim  zu  halten  sind.

$  63.  Die  über  die  Verhandlungen  des  Landtags  aufgenommenen  Protokolle
werden  veröffentlicht.  Ausgenommen  sind  hiervon  die  Protokolle  über  geheime
Sitzungen,  insofern  deren  Veröffentlichung  nicht  besonders  vom  Landtage  beschlossen
und  von  der  Staatsregierung  genehmigt  wird.  |

$  64.  Die  zur  Beschlußnahme  des  Landtags  vorliegenden  Gegenstände  sind
in  der  Regel  durch  Deputationen  zu  prüfen,  ehe  sie  in  der  Plenarversammlung  des
Langtags  zur  Beratung  und  Abstimmung  kommen.

$  65.  Die  Mitglieder  des  Ministeriums  sind  berechtigt,  den  Sitzungen  des
Landtags  und  der  Deputationen  beizuwohnen.  Sie  sind  hierzu  verpflichtet,  so  oft  es
von  dem  Landtage  oder  den  Deputationen  beantragt  wird.  Sie  müssen  auf  ihr  Verlangen
jederzeit  gehört  werden.

$  66.  Die  Mitglieder  des  Ministeriums  sind  berechtigt,  zu  ihrer  Vertretung
oder  Unterstützung  andere  Staatsbeamte,  welchen  dann  dieselben  Befugnisse  wie
ihnen  selbst  zustehen,  in  die  Landtags-  und  Deputationssitzungen  abzuordnen.

$  67.  Der  Landtag  ist  nur  dann  fähig,  Beschlüsse  zu  fassen,  wenn  wenigstens
zwei  Dritteile  der  Mitglieder  in  der  Sitzung  gegenwärtig  sind.

$  68.  Die  Beschlüsse  des  Landtags  werden  in  allen  Fällen,  in  welchen  nicht
dieses  Landesgrundgesetz  oder  in  Beziehung  auf  Wahlen  die  Geschäftsordnung  ein
anderes  bestimmt,  durch  absolute  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder
gefaßt.

$  69.  Ergibt  sich  Gleichheit  der  Stimmen,  so  ist  die  Abstimmung  in  einer  der
nächsten  Sitzungen  zu  wiederholen.  Abermalige  Stimmengleichheit  gilt  für  Ablehnung.


$  70.  Beschlüsse,  durch  welche  der  Landtag  Vorlagen  der  Staatsregierung
angenommen  hat,  können  von  demselben  nur  mit  Zustimmung  des  Ministeriums
wieder  augfehoben  werden.

$  71.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Geschäftsordnung  werden  durch
ein  besonderes  Gesetz  getroffen.  |

IV.  Abschnitt.  Von  dem  Landtagsausschuß.

$  72.  Der  Präsident  des  Landtags  und  zwei  von  dem  letzteren  alsbald  nach  der
Wahl  des  Präsidenten  und  Vizepräsidenten  aus  seiner  Mitte  zu  wählende  Mitglieder
bilden  den  stehenden  Landtagsausschuß.  Auf  jedem  Landtage  findet  eine  neue
Wahl  dieser  Ausschußmitglieder  statt.

$  73.  Der  bei  dem  Schluß  des  Landtags  bestehende  Ausschuß  bleibt  in  Fällen
so  lange  in  Wirksamkeit,  bis  von  dem  nächstfolgenden  Landtage  ein  anderer  Landtagsausschuß
  gewählt  worden  ist,  wenn  auch  die  Legislaturperiode  inzwischen  abgelaufen
ist,  oder  eine  Auflösung  des  Landtags  stattgefunden  hat.

$  74.  Wenn  in  der  Zwischenzeit  von  einem  Landtage  zum  andern  der  Präsident
stirbt,  seine  Eigenschaft  als  Landtagsmitglied  verliert  oder  zeitweilig  verhindert  ist,

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