I.  Europa.  523  29.  Schwarzburg  -  Sondershausen,

die  Geschäfte  zu  besorgen,  so  rückt  für  ihn  der  Vizepräsident  ein.  Für  jedes  der  beiden
andern  Ausschußmitglieder  aber  hat  der  Landtag  für  solche  Fälle  alsbald  bei  der
im  $  72  erwähnten  Wahl  einen  Stellvertreter  aus  seiner  Mitte  zu  wählen.

$  75.  Der  Vorsitz  im  Landtagsausschusse  und  die  Leitung  der  Geschäfte  steht
dem  Präsidenten  und  bezüglich  dem  Vizepräsidenten  zu.

$  76.  Der  Landtagsausschuß  hat  hauptsächlich  die  Aufgabe,  die  gehörige  Erhebung
  und  die  bestimmungsmäßige  Verwendung  der  Staatseinkünfte  zu  überwachen
  ($  49).

$  77.  Essindihm  deshalb  jährlich  diegesamten  Rechnungen  über  den  Staatshaushalt
  des  vorhergegangenen  Jahres!  nebst  den  Belegen  und  Revisionsverhandlungen,  sowie
eine  Nachweisung  über  die  Verwendung  des  Reservefonds  und  eine  Rechtfertigung  der
Etatüberschreitungen  zur  Prüfung  aus  dem  im  $  76  gegebenen  Standpunkte  vorzulegen.

$  78.  Trägt  der  Ausschuß  Bedenken,  die  richtige  Erhebung  oder  bestimmungsmäßige
  Verwendung  von  Staatsgeldern  oder  Abweichungen  vom  Staatshaushaltsetat
  als  gerechtfertigt  anzuerkennen,  so  hat  derselbe  seine  Bedenken  dem  nächsten
Landtage  zur  weiteren  Beschlußfassung  vorzutragen.

$  79.  Der  Ausschuß  ist  befugt,  sowohl  bei  dem  Ministerium  als  bei  dem  Landtage
  Anträge  auf  Verbesserungen  oder  auf  Beseitigung  etwaiger  Mängel  und  Mißbräuche
  in  der  Finanzverwaltung  zu  stellen.

$  80.  Die  Ausstellung  der  seitens  des  Landtagsausschusses  den  Staats-  und
Kammer-Obligationen?  beizufügenden  Genehmigungsurkunden  (cf.  $  52)  wird  von  dem
Präsidenten  unter  Mitwirkung  des  Landschaftssyndikus  besorgt.  Die  diesfallsigen
Verhandlungen  und  Bücher  sind  bei  der  jährlichen  Zusammenkunft  des  Ausschusses
(cf.  $  84)  demselben  zur  Einsicht  und  Prüfung  vorzulegen.

$  81.  Der  Ausschuß  hat  nach  Auftrag  des  Landtags  Vorarbeiten  für  die  nächste
Versammlung  des  Landtags  zu  übernehmen.

$  82.  Der  Landtag  kann  dem  Ausschusse  im  voraus  seine  verfassungsmäßigen
Rechte  für  einzelne  Fälle  und  Geschäfte  übertragen,  wenn  die  Staatsregierung  damit
einverstanden  ist.

$  83.  Auchohnesolchen  Auftrag  kann  der  Landtagsausschuß  ineiligen  Fällen  die
Zustimmung  des  Landtags  zu  Veräußerungen  von  Bestandteilen  des  Staats-  und  des
Kammerguts’,  soweitsienach  $$  53,  54  erforderlich  ist,  mit  gleicher  Wirksamkeit  erteilen.

$  81.  Der  Ausschuß  hat  sich  behufs  der  Kontrollierung  des  Staatshaushalts
(cf.  $$  76—80)  alljährlich?  am  Sitze  der  Staatsregierung  auf  Berufung  des  Präsidenten
zu  versammeln.

!  Etatjahr  vom  1.  April  bis  zum  31.  März  jedes  Jahres  seit  dem  1.  April  1904  auf  Grund
der  $$  1  und  2  des  Gesetzes  vom  15.  August  1901  (Gee.-Sanınl.  8.  197).

®  Vgl.  $  4  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1881  (Ges.-Samml.  S.  137).

®  Vgl.  $  4  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1881  (Ges.-Samml.  S.  137).

*  Etatjahr  vom  1.  April  bis  zum  31.  März  jedes  Jahres  seit  dem  1.  April  1904  auf  Grund
der  $$  1  und  2  des  Gesetzes  vom  15.  August  1901  (Ges.-Samml.  $.  197).  Auf  Grund  des  gleichen
Gesetzes  ist  die  im  Landesgrundgesetz  enthaltene  Bestimmung:  „insofern  er  von  der  Staatsregierung
  nicht  auf  einen  früheren  Termin  einberufen  wird,  im  Monat  November“  in  Wegfall
gekommen.