I.  Europa.  523  29.  Schwarzburg  -  Sondershausen.

Außerordentliche  Einberufungen  für  andere  Geschäfte  können  sowohl  vom  Präsidenten
  als  auch  vom  Ministerium  verfügt  werden.

Ruft  der  Präsident  den  Ausschuß  zusammen,  so  hat  derselbe  gleichzeitig  dem
Ministerium  davon  Anzeige  zu  machen.  _

$  85.  Andere  Geschäfte  als  die  Kontrollierung  des  Staatshaushalts  können
nach  dem  Ermessen  des  Präsidenten  auch  ohne  persönliche  Zusammenkunft  der  Ausschußmitglieder
  durch  schriftliche  Erklärung  derselben  erledigt  werden.

Diese  Bestimmung  ist  jedoch  nicht  zur  Anwendung  zu  bringen,  wenn  das  Ministerium
  eine  Zusammenkunft  des  Ausschusses  ausgeschrieben  hat.

$  86.  Der  Landtagsausschuß  faßt  alle  Beschlüsse  durch  Stimmenmehrheit.

Die  Sitzungen  sind  nicht  öffentlich.  Hinsichtlich  der  Teilnahme  des  Ministeriums
sind  die  Bestimmungen  der  $$  65,  66  maßgebend.

&amp;  87.  Der  Ausschuß  hat  dem  nächsten  Landtage  über  seine  Tätigkeit  während
der  Zwischenzeit  seit  der  vorhergegangenen  Landtagsversammlung  Bericht  zu  erstatten.


V.  Abschnitt.  Von  der  richterlichen  Gewalt.

$$  88—95  über  Zuständigkeit,  Unabhängigkeit  der  Gerichte,  Stellung  der  Richter  im  Amte,
Trennung  von  Rechtspflege  und  Verwaltung,  Verbot  von  Ausnahmegerichten,  Öffentlichkeit
und  Mündlichkeit  im  Strafprozeß  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  13.  Mai  1879  (Ges.-Sammi.
8.  77).

f  97  über  Geltendmachung  von  Ansprüchen  gegen  den  Staat  aufgehoben  durch  $  2  des
Gesetzes  vom  13.  Mai  1879  (Ges.-Samml.  S.  77).  8$  88  bis  96  in  Wegfall  gekommen  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  13.  Mai  1897  (Ges.-Samnil.  S.  77).  Dasselbe  Gesetz  bestimmt  als  Nachtrag  zum
Landesgrundgesetz:

$  1.  Die  Unabhängigkeit  der  Gerichte,  die  Gerichtsverfassung,  die  Einrichtung

der  Rechtspflege,  die  Staatsdienst-  und  Disziplinarverhältnisse  der  Richter!  bestimmen
  sich  nach  den  Gesetzen  und  insoweit,  als  hierüber  Staatsverträge  bestehen,
nach  diesen.

!  Vgl.  Gesetz,  die  Disziplinarverhältnisse  der  Richter,  deren  unfreiwillige  Versetzung  und
Stellung  außer  Aktivität  betreffend.  Vom  27.  Mai  1879  (Ges.-Samml.  S.  139).

$  96.  Die  Bedingungen,  unter  welchen  öffentliche  Beamte  wegen  durch  Überschreitung
  ihrer  Amtsbefugnisse  verübter  Rechtsverletzungen  gerichtlich  in  Anspruch
genommen  werden  können,  bestimmt  das  Gesetz.  Eine  vorgängige  Genehmigung
der  vorgesetzten  Dienstbehörde  darf  jedoch  nicht  verlangt  werden.

Urkundlich  haben  wir  dieses  Landesgrundgesetz,  welches  Wir  fest  und  unverbrüchlich
  zu  halten  und  gegen  alle  Eingriffe  und  Verletzungen  kräftigst  zu  schützen
versprechen,  eigenhändig  unterschrieben  und  mit  Unserem  Fürstlichen  Siegel  bedrucken
  lassen.

Sondershausen,  den  8.  Juli  1857.

Günther  Friedrich  Carl,  F.z.S.S.
(L.  S.)  kontrasigniert:
v.  Elsner.

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