I.  Europa.  524  30.  Waldeck.

30.  Waldeck.

Von  Herrn  Hans  COHN  in  Berlin.

Das  Fürstentum  Waldeck  ist  eine  konstitutionelle  Monarchie.  Grundgesetz  war  bis  zum
Jahre  1849  der  mit  den  Landständen  vereinbarte  Landesvertrag  vom  19.  April  1816.

Im  Jahre  1849  wurde  ein  verändertes  gemeinsames  Grundgesetz  der  Fürstentümer  Waldeck
und  Pyrmont  geschaffen  und  am  23.  Mai  1849  publiziert.  |

Durch  Beschluß  der  deutschen  Bundesversammlung  wurde  jedoch  die  Regierung  Waldecks
ersucht,  die  Landesverfassung  abzuändern.  Diese  Abänderung  liegt  in  der  geltenden  Verfassungsurkunde
  vom  17.  August  1852  vor.  Durch  den  Akzessionsvertrag  vom  2.  März  1887  ist  die
gesamte  Staatsverwaltung  des  Fürstentums  zum  Zwecke  der  Verbilligung  der  Kosten  an
Preußen  übertragen  worden.  An  der  Spitze  steht  ein  Lande;direktor;  die  Stimme  des
Fürstentums  im  Bundesrate  wird  von  Preussen  instruiert  und  geführt.  Dem  Fürsten  ist  die
Zustimmung  zu  verfassungsändernden  sowie  zu  solchen  Ges.tzen  vorbehalten,  welche  nicht
die  Organisation  der  Justiz  und  Verwaltung  betreffen;  ihm  steht  auch  das  Begnadigungsrecht
  zu.

Wir,  Georg  Victor,  von  Gottes  Gnaden  regierender  Fürst  zu  Waldeck  und
Pyrmont  usw.

Nachdem  die  auf  Anordnung  der  Regentschaft  zu  einem  außerordentlichen
Landtage  versammelt  gewesenen  Stände  über  den  Entwurf  einer  an  die  Stelle  des
Staatsgrundgesetzes  vom  23.  Mai  1849  zu  setzenden  Verfassung  Beschluß  gefaßt
und  Wir  demselben  Unsere  landesherrliche  Zustimmung  unmittelbar  zu  erteilen
Uns  bewogen  gefunden  haben,

verkünden  Wir  hermit  die  nachstehende  Verfassungsurkunde  für  die  Fürstentümer
  Waldeck  und  Pyrmont.

Titel  L_  Vom  Staatgebiete.

&amp;1.  Die  Fürstentümer  Waldeck  und  Pyrmont  bilden  einen,  durch  eine  und
dieselbe  Verfassung  vereinigten  deutschen  Bundesstaat.

82.  Kein  Teil  des  Staatsgebietes  kann  ohne  Zustimmung  der  gemeinschaftlichen
  Stände  veräußert  werden.

Grenzfeststellungen,  infolge  deren  Staatsangehörige  aus  dem  Staatsverbande
treten,  bedürfen  gleichmäßig  der  Genehmigung  der  Stände.

Titel  I.  Von  dem  Fürsten  und  dem  fürstlichen  Hause,

$3.  In  dem  Fürsten  vereinigt  sich  die  gesamte  Staatsgewalt,  bei  deren  Ausübung
  derselbe  an  diese  Verfassung,  an  die  verfassungsmäßigen  Gesetze  und  die  durch
gegenwärtige  Verfassung  bestimmte  Mitwirkung  der  Landesvertreter  gebunden  ist.

$4.  Die  Person  des  Fürsten  ist  unverletzlich  und  unverantwortlich.

85.  Alle  Regierungserlasse  des  Fürsten  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung
  wenigstens  eines  Mitgliedes  der  Staatsregierung,  welches  dadurch  die
verfassungsmäßige  Verantwortlichkeit  übernimmt.

86.  Gesetze  können  vom  Fürsten  nur  mit  Zustimmung  des  Landtages  erlassen,
aufgehoben,  geändert  oder  authentisch  interpretiert  werden.

$  7.  Wenn  der  Landtag  nicht  versammelt  ist,  können  in  dringenden,  durchaus
keinen  Aufschub  duldenden  Fällen,  unter  Verantwortlichkeit  der  Staatsregierung,