I.  Europa.  525  30.  Waldeck.

Verordnungen,  welche  eine  Abänderung  der  Verfassung,  des  Wahlgesetzes,  der  Kompetenz
  der  Schwurgerichte  und  der  den  Gegenstand  des  $  29  bildenden  Gesetze  nicht
enthalten,  auch  nicht  Steuerverhältnisse  betreffen,  mit  Gesetzeskraft  erlassen  werden.

Dieselben  sind  dem  nächsten  Landtage  zur  Zustimmung  vorzulegen.  Erfolgt
alsdann  eine  Vereinigung  nicht,  so  müssen  die  erlassenen  Verordnungen  entweder
sofort  aufgehoben,  oder  einem  innerhalb  dreier  Monate  zu  versammelnden  neuen
Landtagdö  vorgelegt  werden.  Verweigert  auch  dieser  seine  Zustimmung,  so  erfolgt
alsdann  die  Aufhebung  der  fraglichen  Verordnungen.

88.  Der  Fürst  übt  die  vollziehende  Gewalt  aus.

Er  ernennt  und  entläßt  die  verantwortlichen  Mitglieder  der  Staatsregierung,
wobei  es  der  in  $5  gedachten  Gegenzeichnung  nicht  bedarf.

Er  verkündet  die  Gesetze  mit  Bezugnahme  auf  die  Zustimmung  der  Stände,
beziehungsweise  auf  $  7  und  erläßt  die  zur  Ausführung  derselben  erforderlichen  Verordnungen.


89.  Der  Fürst  allein  führt  den  Oberbefehl  über  das  Militär.

810.  Der  Fürst  besetzt  unter  vorzugsweiser  Berücksichtigung  der  Inländer
alle  Stellen  im  Zivil-  und  Militärdienst,  insofern  nicht  das  Gesetz  ein  anderes  verordnet.

$  11.  Der  Fürst  vertritt  den  Staat  nach  außen  und  schließt  Verträge  mit
fremden  Regierungen.

Verträge,  durch  welche  dem  Staate  Lasten  oder  einzelnen  Staatsangehörigen
Verpflichtungen  auferlegt  werden,  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung
der  Stände.

&amp;  12.  Der  Fürst  hat  das  Recht  der  Begnadigung  und  der  Strafmilderung,  sowie
der  Amnestierung  und  Abolition.  Bu

Im  Falle  einer  nach  $  66  erhobenen  Anklage  kann  derselbe  dieses  Recht  nur
mit  Zustimmung.  der  Stände  ausüben.  |

Dem  Ermessen  des  Fürsten  bleibt  es  vorbehalten,  in  einzelnen  Fällen  rückständige
  Abgaben  (mit  Ausnahme  der  Steuern),  Sporteln  und  sonstige  Gebühren
zu  erlassen.  oo.

$13.  Der  Fürst  nimmt  wesentlichen  Aufenthalt  im  Lande.

Der  Sitz  der  Landesregierung  darf  nicht  außer  Lande  verlegt  werden.

$  14.  Ist  der  Fürst  an  der  Ausübung  der  Regierung  vorübergehend  verhindert,
so  führt  während  dieser  Verhinderung  der  von  ihm  zu  ernennende  Stellvertreter  die
Regierung  nach  den  Bestimmungen  der  Verfassung.  .

$  15.  Die  Regierung  ist  erblich  in  dem  Mannesstamme  des  Waldeckischen
Fürstenhauses,  einschließlich‘  dessen  Gräflicher  Linie,  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt
  und  der  agnatischen  Linealfolge.  Erlischt  der  Mannesstamm,  so  geht  die
Regierungsfolge  auf  die  weibliche  Linie  über.  Hierbei  ehtscheidet  die  Nähe  der  Verwandtschaft
  mit  dem‘  zuletztregierenden  Fürsten  und  bei  gleichem  Verwandtschaftsgrade
  das  höhere  Alter.  Nach  dem  Übergange  gilt  wieder  der  Vorzug  des  Mannesstammes
  in  der  Primogeniturordnung.

In  Ansehung  des  Fürstentums  Pyrmont  bleibt  es  bei  den:  bestehenden‘  Ver-