I.  Europa.  526  30.  Waldeck.

$  16.  Der  Fürst  wird  mit  Vollendung  des  21.  Lebensjahres  volljährig  und
regierungsfähig.

$  17.  Der  Fürst  erläßt  sofort  bei  seinem  Regierungsantritt  ein  Patent,  in  welchem
er  eidlich  gelobt,  die  Verfassung  fest  und  unverbrüchlich  zu  halten  und  in  Übereinstimmung
  mit  derselben  und  mit  den  Gesetzen  zu  regieren.

Die  Urschrift  diesen  Patents  wird  in  das  Archiv  des  Landtages  niedergelegt.

$  18.  Innerhalb  6  Wochen  nach  dem  Regierungsantritt  versammelt  der  Fürst
den  Landtag,  der  ihm  die  Huldigung  leistet.

Der  Huldigungseid  lautet:

Wir  schwören,  dem  Fürsten  N.  N.  Treue  und  Gehorsam  zu  leisten  und  die  Verfassung
  gewissenhaft  zu  beobachten.

$  19.  Ist  der  Fürst  minderjährig,  oder  sonst  dauernd  verhindert,  die  Regierung
zu  führen,  so  tritt  eine  Regentschaft  ein,  welche  nur  von  einer  Person  geführt  werden
kann.

820.  Ist  wegen  der  Regentschaft  weder  durch  den  Fürsten  selbst,  noch  im
Falle  dessen  Minderjährigkeit  durch  den  Regierungsvorgänger,  noch  durch  die  Hausgesetze
  Anordnung  getroffen,  so  gebührt  dieselbe  der  Gemahlin,  demnächst  der  leiblichen
  Mutter  und  in  deren  Ermangelung  der  väterlichen  Großmutter  des  Fürsten,
weiterhin  aber  demjenigen  volljährigen  Mitgliede  des  Fürstlichen  Hauses,  welches
der  Regierungsfolge  ($  15)  am  nächsten  steht.

$  21.  Der  Regent  erläßt  sofort  beim  Antritt  der  Regentschaft  ein  Patent,  in
welchem  er  eidlich  gelobt,  die  Verfassung  fest  und  unverbrüchlich  zu  halten  und  in
Übereinstimmung  mit  derselben  und  mit  den  Gesetzen  zu  regieren.

Das  Patent  wird  in  Urschrift  in  das  Archiv  des  Landtags  niedergelegt.

822.  Der  Regent  versammelt  innerhalb  der  nächsten  6  Wochen  den  Landtag,
welcher,  den  Fall  der  Minderjährigkeit  des  Fürsten  ausgenommen,  über  die  Notwendigkeit
  der  Regentschaft  Beschluß  faßt.

823.  Die  Regentschaft  endigt,  sobald  nach  gehobener  Notwendigkeit  derselben
der  Fürst  die  eigene  Übernahme  der  Regierung  dem  Lande  durch  ein  Patent  (17)
verkündet.

$  24.  Der  Regent  übt  im  Namen  des  Fürsten  die  volle  Staatsgewalt,  wie  sie
diesem  selbst  verfassungsmäßig  zusteht.

825.  Der  Regent,  mit  Ausnahme  der  Mutter  und  der  väterlichen  Großmutter:
kann  die  Vormundschaft  über  den  minderjährigen  Fürsten  nicht  führen.

Im  übrigen  sind  in  Ansehung  der  Vormundschaft  und  der  Erziehung  des
minderjährigen  Fürsten  die  Verfügung  des  letztregierenden  Fürsten,  beziehungsweise
die  hausgesetzlichen  Bestimmungen  maßgebend,  In  Ermangelung  besonderer  Bestimmung
  hat  die  Vormundschaft  für  die  Erziehung  zu  sorgen.

826.  Die  dem  Staatsgrundgesetz  vom  23.  Mai  1819  zu  $  94  beigefügte  Vereinbarung
  über  das  Domanialvermögen  gilt  in  allen  ihren  Teilen  als  von  Anfang  an  dergestalt
  für  aufgehoben,  daß  aus  derselben  von  keiner  Seite  her  neue  oder  verstärkte
Rechte  hergeleitet  werden  können,  unbeschadet  jedoch  der  gegenseitigen  Rechte