I.  Europa.  527  30.  Waldeck.

und  Pflichten  für  die  Zeit,  in  welcher  das  durch  jene  Vereinbarung  eingeführte  faktische
Verhältnis  bestanden  hat.

Die  rechtlichen  Verhältnisse  des  Domanialvermögens  sind,  soweit  nicht  die  die
vorbehaltene  definitive  Regulierung  der  Sache  in  der  Anlage  aufgestellten  Grundzüge
  darüber  besondere  Festsetzungen  enthalten,  nach  demjenigen  Stande  zu  beurteilen,
  in  welchem  sich  dasselbe  vor  der  Vereinbarung  aus  dem  Jahre  1849  befunden
  hat.  Die  hiernach  erforderliche  definitive  Vereinbarung  soll  mit  den  Ständen
ohne  Verzug  getroffen  werden.

827.  Die  übrigen  Verhältnisse  des  Fürstlichen  Hauses  ordnen  die  Hausgesetze.

Dieselben  sind  den  Ständen  zur  Kenntnisnahme  und,  soweit  nach  dieser  Verfassung
  erforderlich,  zu  ihrer  Zustimmung  vorzulegen.

Titel  IH.  Von  den  Staatsangehörigen.

828.  Die  Rechte  und  Pflichten  der  Staatsangehörigen  werden  durch  die  Verfassung
  und  die  bestehenden  Gesetze  geregelt.

829.  Die  persönliche  Freiheit  wird  gewährleistet.

Die  Wohnung  ist  unverletzlich.

Nur  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  und  Formen  dürfen  Verhaftungen
oder  sonst  Beschränkungen  der  persönlichen  Freiheit,  Haussuchungen,  sowie  eine
Beschlagnahme  von  Briefen  oder  Papieren  und  Verletzung  des  Briefgeheimnisses
stattfinden  und  Staatsangehörige  in  dem  Rechte,  zu  erlaubten  Zwecken  sich  zu
versammeln  und  Vereine  zu  bilden,  beschränkt  werden.

830.  Jeder  hat  das  Recht,  durch  Wort,  Schrift,  Druck  und  bildliche  Darstellung
  seine  Gesinnung  frei  zu  äußern.

Die  Presse  darf  nicht  unter  Zensur  gestellt  werden.

Gegen  den  Mißbrauch  dieser  Rechte  trifft  das  Gesetz  die  erforderlichen  Bestimmungen.


$  31.  Alle  Staatsangehörigen,  mit  Ausnahme  der  Mitglieder  des  Fürstlichen
Hauses  und  dessen  Gräflicher  Linie,  sind  wehrpflichtig.

Den  Umfang  und  die  Art  dieser  Pflicht  bestimmt  das  Gesetz.

832.  Die  Auswanderungsfreiheit  kann  von  Staats  wegen  nur  in  bezug  auf  die
Wehrpflicht  im  Wege  der  Gesetzgebung  beschränkt  werden.
Abzugsgelder  dürfen  nicht  erhoben  werden.

$33.  Alle  Staatsangehörigen  haben  das  Recht,  unter  Einhaltung  des  geordneten
Instanzenzuges,  sich  mit  Bitten  und  Beschwerden  schriftlich  an  die  Behörden  und
die  Landesvertreter  zu  wenden.

$34.  Das  Eigentum  ist  unverletzlich.

Eine  Enteignung  kann  nur  auf  Grund  des  Gesetzes  gegen  Entschädigung  vorgenommen
  werden.

$35.  Die  aus  dem  guts-  und  schutzherrlichen  Verbande  fließenden  persönlichen,
  d.h.  nicht  auf  dem  Grund  und  Boden  haftenden  Abgaben  und  Leistungen,
sowie  alle  Gegenleistungen  und  Lasten,  welche  dem  Berechtigten  oblagen,  bleiben
ohne  Entschädigung  aufgehoben.