I.  Europa.  528  30.  Walleck.

$36.  Alle  auf  dem  Grund  und  Boden  haftenden  Abgaben  und  Leistungen
sind  ablösbar,  und  es  dürfen  keine  derartigen  Lasten  als  unablösbar  wieder  auferlegt

werden.
Die  Bestimmung  findet  indessen  auf  die  Steuerbelastung  der  Grundstücke

keine  Anwendung

$  37.  Das  Recht  zur  Jagd  auf  fremdem  Grund  und  Boden  bleibt  als  Grundgerechtigkeit
  aufgehoben  und  darf  als  solche  nicht  wieder  eingeführt  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Ausübung  des  Jagdrechts  trifft  das  Gesetz.

838.  Der  Lehnsverband  ist  nach  näherer  Bestimmung  der  Gesetze  ablösbar.

$  39.  Die  christliche  Religion  wird  bei  denjenigen  Einrichtungen  des  Staates,
welche  mit  der  Religionsübung  im  Zusammenhange  stehen,  unbeschadet  der  im
$  40  geleisteten  Religionsfreiheit,  zugrunde  gelegt.

$40.  Die  Staatsangehörigen  haben  volle  Glaubens-  und  Gewissensfreiheit  und
sind  unbeschränkt  in  der  häuslichen  Übung  ihrer  Religion.

Sie  sind  berechtigt,  sich  zu  Religionsgesellschaften  zu  vereinigen,  denen  die
gemeinsame  Religionsübung,  jedoch  ohne  öffentlichen  Charakter,  zusteht,  falls  sie
keine  Korporationsrechte  besitzen  ($  41).

Verbrechen  und  Vergehen,  welche  bei  Ausübung  dieser  Freiheit  begangen
werden,  sind  nach  den  Gesetzen  zu  bestrafen.

Der  Genuß  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Rechte  wird  durch  das
religiöse  Bekenntnis  weder  bedingt  noch  beschränkt.  Den  staatsbürgerlichen  Pflichten
darf  dasselbe  keinen  Abbruch  tun.

Inwiefern  bei  Religionsverschiedenheit  eine  bürgerliche  Ehe  stattfinden  kann,
soll  durch  das  Gesetz  bestimmt  werden.

841.  Religionsgenossenschaften,  welche  Korporationsrechte  nicht  besitzen,
oder  sich  erst  neu  bilden,  können  diese  Rechte  nur  durch  besondere  Gesetze  erlangen.

842.  Die  evangelische  und  die  römisch-katholische  Kirche,  sowie  jede  andere
Religionsgesellschaft  bleibt  im  Besitze  und  Genuß  der  für  ihre  Kultus-,  Unterrichtsund
  Wohltätigkeitszwecke  bestimmten  Anstalten,  Stiftungen  und  Vermögensstücke
und  ordnet  und  verwaltet  ihre  Angelegenheiten  selbständig,  ist  aber  den  allgemeinen

Landesgesetzen  unterworfen.  |  |
843.  Das  Vermögen  der  Religionsgesellschaften,  Wohltätigkeits-  und  Unterrichtsanstalten

  darf  dem  Staatsvermögen  nicht  einverleibt,  noch  überhaupt  seinen
bestimmungsmäßigen,  allgemeinen  Zwecken  entzogen  werden,  solange  dieselben

noch  irgend  zu  erreichen  sind.  |
Ist  letzteres  nicht  der  Fall,  so  muß  das  Vermögen  verwandten  oder  ähnlichen

Zwecken  gewidmet  werden.  Es  bedarf  hierzu  indessen  der  Zustimmung  der  nach
den  Grundsätzen  des  Privatrechts  zur  Disposition  Berechtigten,  und  bei  Landesanstalten
  der  Zustimmung  der  Stände.

$44.  Das  Unterrichte-  und  Erziehungswesen  steht  unter  der  Oberaufsicht
des  Staats  und  wird  durch  besondere  Gesetze  geregelt,  welche  zugleich  die  Stellung
der  Kirche  zur  Schule,  sowie  die  Beteiligung  der  Gemeinden  bei  der  Anstellung  der
Volksschullehrer  ordnen.