I.  Europa.  532  30.  Waldeck.

Ausnahmen  bezüglich  des  Fürstlicheon  Hauses  und  dessen  Gräflicher  Linie,
wie  in  betreff  der  Militärgerichtsbarkeit,  bleiben  der  besonderen  Gesetzgebung  vorbehalten.


877.  Kein  Richter  darf,  außer  durch  Urteil  und  Recht,  von  seinem  Amte  entfernt
  oder  in  Rang  und  Gehalt  beeinträchtigt  werden.

In  Betreff  der  Amtssuspensionen  und  der  Versetzung  auf  eine  andere  Stelle
oder  in  Ruhestand  bestimmt  das  Gesetz  das  Nähere.

$  78.  Das  Gerichtsverfahren  ist  öffentlich  und  mündlich.
Ausnahmen  von  der  Öffentlichkeit  bestimmt  das  Gesetz.

879.  In  Strafsachen  gilt  der  Anklageprozeß.

Schwurgerichte  urteilen  in  schweren  Strafsachen.  Das  Nähere  bestimmt  das
Gesetz.

$  80.  Rechtspflege  und  Verwaltung  bleiben  getrennt  und  von  einander
unabhängig.

Die  Kompetenz  der  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden  wird  durch  die  Gesetze
bestimmt.

Über  Kompetenzkonflikte  entscheidet  eine  nach  näherer  Bestimmung  des  Gesetzes
  zu  berufende  Behörde.

8  81.  Verwaltungsrechtspflege  findet  nicht  statt.

Der  Polizei  steht  keine  Strafgerichtsbarkeit  zu.

$  82.  Moratorien  in  einzelnen  Fällen  dürfen  nur  mit  Zustimmung  des  Landtags
  erteilt  werden.

Titel  VII.  Von  der  Finanzverwaltung.
883.  Bei  der  Besteuerung  soll  eine  Bevorzugung  einzelner  Stände  und  Güter

in  Staat  und  Gemeinde  nicht  stattfinden.

Der  Besteuerung  unterliegt  nicht  das  Domanial-Fideikommißvermögen  des
Fürstlichen  Hauses  und  dessen  Gräflicher  Linie,  soweit  dasselbe  bis  zum  Jahre  1849
die  Steuerfreibeit  genoß.

Auch  bleiben  die  Mitglieder  des  Fürstlichen  Hauses,  mit  Einschluß  der  Gräflichen
  Linie,  von  allen  direkten  persönlichen  Steuern  frei.

Rücksichtlich  der  Besteuerung  der  Kirchen-,  Pfarr-,  Schul-  und  Küstergüter
bleibt  der  Gesetzgebung  das  weitere  vorbehalten.

$84.  Solange  noch  eine  völlige  Vereinigung  der  Finanzverwaltung  beider
Fürstentümer  nicht  erreicht  ist,  werden  die  Einkünfte  und  Ausgaben  des  Fürstentums
  Pyrmont  besonders  vereinbart  und  verrechnet  und  nur  dessen  Beiträge  zu
den  gemeinsamen  Kosten  in  die  allgemeine  Finanzverwaltung  gezogen.

Das  Nähere  bestimmen  die  besonderen  Rezesse.

$85.  Zur  Einführung  neuer  Steuern,  sowie  zur  Änderung  oder  Forterhebung
der  bestehenden,  bedarf  es  der  Zustimmung  des  Landtags.  Der  bewilligte  Steuerbedarf
  ist  jedoch  nach  den  bestehenden  Steuergesetzen  aufzubringen.  Auch  dürfen
die  zu  einer  den  Bundespflichten  und  der  Landesverfassung  entsprechenden  Regierung
erforderlichen  Mittel  nicht  verweigert  werden.