I.  Europa.  533  30.  Waldeck.

$86.  Es  wird  eine  dreijährige  Finanzperiode  angenommen,  vor  deren  Beginn
der  Staatshaushaltsetat  entworfen,  mit  den  erforderlichen  Erläuterungen  und  Belegen
den  Ständen  vorgelegt  und  mit  denselben  durch  ein  Gesetz,  im  ganzen  oder  einzelnen
festgestellt.

Wenn  nach  Ablauf  der  Bewilligungszeit  das  Zustandekommen  eines  neuen
Finanzgesetzes  aus  dem  einen  oder  andern  Grunde  sich  verzögert,  so  dürfen  die  für
den  ordentlichen  Staatsbedarf  verwilligten  Abgaben  und  Steuern  noch  sechs  Monate
hindurch  forterhoben  werden.  Diese  sechs  Monate  werden  in  die  neue  Finanzperiode
eingerechnet.

887.  Jede  Bewilligung  gilt  nur  für  den  besonderen  Zweck,  für  welchen  sie
bestimmt  worden  ist.  Die  Verwendung  darf  nur  innerhalb  der  Grenzen  der  Verwilligung
  erfolgen.

Die  Bewilligungen  dürfen  nicht  an  Bedingungen  geknüpft  werden,  welche
mit  dem  Wesen  der  vorgeschlagenen  Ausgaben  oder  mit  der  Verwendung  der  zu
verwilligenden  Gelder  nicht  in  unmittelbarem  Zusammenhange  stehen.

888.  Die  Landesschulden  sind  gewährleistet  und  die  Rechte  aller  Gläubiger
des  Staats  dem  besonderen  Schutze  der  Verfassung  unterstellt.

Ohne  Zustimmung  des  Landtags  können  neue  Landesschulden,  sei  es  durch
Anleihen,  durch  Einführung  von  Kassenscheinen  oder  auf  sonstige  Weise,  nicht  gemacht
  werden.

Als  neue  Schulden  sind  solche  Vorschüsse  nicht  zu  betrachten,  welche  zu  Tilgung
der  Landesschulden  gemacht  werden.

Auch  bedarf  es  der  Zustimmung  des  Landtags  nicht  zur  Ausstellung  neuer
Schuldurkunden  an  die  Stelle  älterer  Obligationen,  wozu  die  Landessparkassenscheine
  jedoch  nicht  zu  rechnen,  sowie  über  Gelder,  welche  aus  der  Kasse  der  Depositen-
  und  Massengelder,  aus  der  Brandkasse,  der  Staatsdienerwitwenkasse  und  der
Landessparkasse  in  die  Landeskasse  einfließen.

889.  Wenn  durch  plötzlich  eingetretene  Ereignisse  in  Kriegszeiten  außerordentliche
  Ausgaben  und  desfallsige  Anleihen  notwendig  werden,  eine  schleunige
Berufung  des  Landtags  zur  Bewilligung  des  Bedarfs  aber  nicht  möglich  ist,  so  können
unter  Verantwortlichkeit  der  Staatsregierung  die  notwendigen  Maßregeln  vorgekehrt
werden.  Dieselben  sind  dem  folgenden  Landtage  zur  Prüfung  und  Genehmigung

vorzulegen.

890.  Zur  Deckung  vorübergehender  Bedürfnisse,  zu  deren  Bestreitung  die.
Mittel  der  Kassen  ausreichen  und  für  den  Augenblick  nicht  flüssig  sind,  können  die
erforderlichen  Gelder  bis  zur  Beseitigung  der  Hindernisse  einstweilen  aufgenommen
werden.

$91.  Nach  Anleitung  des  Staatshaushaltetats  wird  jährlich  Rechnung  gelegt
und  diese  Rechnung  nach  erfolgter  Prüfung  und  Feststellung  dem  Landtage  zur
Wahrnehmung  der  verfassungsmäßigen  Rechte  vorgelegt.

Die  Resultate  der  Rechnung  sollen  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.