I.  Europa.  531  30.  Waldeck.

Titel  IX.  Vom  Militär.

$  92.  Die  bewaffnete  Macht  wird  den  Gesetzen  des  deutschen  Bundes  gemäß
aufgestellt.

893.  Zur  Aufrechterhaltung  der  inneren  Ruhe  und  Sicherheit,  sowie  zur  Vollziehung
  der  von  den  bürgerlichen  Behörden  ergangenen  Verfügungen  ist  die  bewaffnete
  Macht  nur  in  den  vom  Gesestz  bestimmten  Fällen  und  Formen  und  nur  auf
ausdrücklichen  Antrag  der  zuständigen  bürgerlichen  Behörden  einzuschreiten  berechtigt.


Ausnahmen  in  letzterer  Beziehung  bestimmt  das  Gesetz.

Titel  X.  Allgemeine  Bestimmungen.

8  94.  Gesetze  und  Verordnungen  sind  verbindlich,  wenn  die  ständische  Zustimmung,
  soweit  sie  nach  dieser  Verfassung  erforderlich,  erteilt  ist  und  sie  in  der  durch
das  Gesetz  vorgeschriebenen  Form  bekannt  gemacht  worden  sind.

Im  übrigen  steht  die  Prüfung  der  Rechtgültigkeit  gehörig  verkündeter  Gesetze
und  Verordnungen  nur  dem  Landtage  zu.

895.  Ein  Beschluß  der  Stände  über  Abänderung,  Erläuterung  und  Ergänzung
der  Verfassung  erfordert  zu  seiner  Gültigkeit,  daß  er  in  zwei  Sitzungen,  zwischen
denen  ein  Zeitraum  von  mindestens  3  Tagen  liegt,  beraten  und  jedesmal  mit  einer
Mehrheit  von  zwei  Drittel  der  verfassungsmäßigen  Zahl  ($  49)  der  Stände  gefaßt
werde.

$  96.  Nur  im  Falle  eines  Krieges  oder  Aufruhrs  kann,  nach  näherer  Bestimmung
  des  Gesetzes,  ein  Ausnahmezustand  eingeführt  werden.

$  97.  Soweit  durch  allgemeine  Bundesgesetze  und  Beschlüsse  Abänderungen
dieser  Verfassung  nötig  werden,  sind  solche  auf  verfassungsmäßigem  Wege  auszuführen.


$  98.  Soweit  einzelne  Gesetze  oder  einzelne  gesetzliche  Bestimmungen  mit
dieser  Verfassung  im  Widerspruch  stehen  und  ein  anderes  nicht  ausdrücklich  verordnet
  ist,  sind  dieselben  aufgehoben.

Titel  XI.  Vorübergehende  Bestimmungen.

899.  Die  allgemeine  Strafgesetzgebung  soll  alsbald  einer  Revision  unterworfen
werden.  Bei  derselben  darf  die  Strafe  des  bürgerlichen  Todes,  des  Prangers,  der
Brandmarkung,  der  körperlichen  Züchtigung  und  der  Vermögenseniziehung  sowie
Abbitte  und  der  Zwang  zur  Ehrenerklärung  nicht  wieder  eingeführt  werden.

Bis  dahin  bleiben  die  Bestimmungen  des  $8  des  Staatsgrundgesetzes  vom
23.  Mai  1819  als  Spezialgesetz  in  Kraft.

$  100.  Zu  den  nach  $  29  erforderlichen  Gesetzen  sollen  die  Entwürfe  wo  möglich
schon  dem  nächsten,  jedenfalls  aber  dem  darauf  folgenden  ordentlichen  Landtage
vorgelegt  werden.

Inzwischen  treten,  soweit  die  neuere  Gesetzgebung  nicht  ausreicht,  die  vor
dem  Erlaß  des  Staatsgrundgesetzes  vom  23.  Mai  1849  bestandenen  gemeinrechtlichen,
  beziehungsweise  landesgesetzlichen  Bestimmungen  in  Geltung.