I.  Europa.  535  30.  Waldeck.

8101.  Bis  zur  definitiven  Einsetzung  der  im  $  80  erwähnten  besonderen  Behörde
  zur  Entscheidung  des  Kompetenzkonflikte,  worüber  gleichfalls  wo  möglich
schon  dem  nächsten,  jedenfalls  aber  dem  darauf  folgenden  ordentlichen  Landtage
Vorlage  gemacht  werden  soll,  wird  im  Wege  provisorischer  Verordaung  eine  zu
gleicher  Zeit  aus  Justiz-  und  Verwaltungsbeamten  bestehende  Kommission  ernannt
werden,  welche  mit  richterlicher  Unabhängigkeit  und  Selbständigkeit  ihren  Rechtesspruch
  lediglich  den  bestehenden  Gesetzen  zu  entnehmen  hat.

Der  Vorsitzende  der  Staatsregierung  und  des  Obergerichts  gehören  dieser
Kommission  vermöge  ihres  Amtes  an;  die  übrigen  Mitglieder  werden  auf  die  Dauer
des  Provisorii  ernannt.

$  102.  Solange  noch  eine  entsprechende  anderweite  Regelung  der  Kirchenund
  Schulverhältnisse  nicht  erfolgt  ist,  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Kirchenverfassungen
  und  Schulgesetzen.

$  103.  Als  gemeinschaftliche  Angelegenheiten  im  Sinne  des  $  48  gelten  zurzeit
und  gehören  demnach  in  den  einschlagenden  Fällen  zur  Verhandlung  auf  den  gemeinschaftlichen
  Landtag:

1.  die  Verhältnisse  des  Landes  zum  deutschen  Bunde;  2.  die  Gesandtschaften;
3.  die  allgemeine  Gesetzgebung;  jedoch  fallen  die  Landtagsdiäten  jedem  der  beiden
Fürstentümer  für  sich  zur  Last;  4.  die  Staatsregierung,  das  Konsistorium,  das  Obergericht
  und  der  Assisen-  und  Kassationshof;  5.  die  Zucht-  und  Besserungsanstalt
auf  Schloß  Waldeck;  6.  die  Staatsanwaltschaft;  7.  das  Archiv;  das  Militärwesen;
9.  das  Landesgymnasium  in  Corbach;  10.  die  Staatsdienerwitwenkasse  und  die  Brandkasse;
  11.  das  Regierungeblatt  und  12.  die  Domänen-Angelegenheiten,  letztere  indessen
  nur  insoweit  die  Bestimmungen  des  $26  noch  eine  gemeinschaftliche  Behandlung
  zulassen.

Das  Staatsgrundgesetz  vom  23.  Mai  1849  tritt  außer  Geltung.

Gegeben  Arolsen,  am  17.  August  1852.

31.  Württemberg.

Verlassungsurkunde  vom  25.  September  1879.

Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg,  tun  kund  und  zu  wissen  für  Uns
und  Unsere  Nachfolger  in  der  Regierung:

Unseres  in  Gott  ruhenden  Herrn  Vaters  Majestät  und  Gnaden  haben  schon  im  Jahre  1815
auf  die  Errichtung  einer  Staate-Grundverfassung  für  das  gesamte  Königreich  Württemberg  ernstlichen
  Bedacht  genommen  und  zu  diesem  Ende  mit  den  zu  einer  Ständeversammlung  einberufenen
Fürsten,  Grafen,  Edelleuten,  Geistlichen  beider  Hauptkonfessionen  und  den  von  einigen  Städten,
auch  sämtlichen  Oberamtebezirken  gewählten  Abgeordneten  Unterhandlungen  eröffnen  lassen,
welche  unter  Unserer  Regierung  bis  in  das  Jahr  1817  fortgesetzt  wurden.

Wiewohl  damals  der  gewünschte  Zweck  nicht  zu  erreichen  gewesen,  so  haben  wir  denselben
dennoch  unverrückt  im  Auge  behalten,  und  um  einesteils  den  Uns,  als  einem  Gliede  des  deutschen
Bundes,  obliegenden  Verbindlichkeiten  zur  Erfüllung  des  XIII.  Artikels  der  Bundesakte,  andernteils
  den  Wünschen  und  Bitten  Unserer  getreuen  Untertanen  um  endliche  Begründung  des  öffent-