I.  Europa.  536  31.  Württemberg.

lichen  Rechtezustandes,  übereinstimmend  mit  Unserer  eigenen  Überzeugung,  zu  entsprechen,
eine  neue  Ständeversammlung  auf  den  13.  Juli  gegenwärtigen  Jahres  in  Unsere  Residenzstadt
Ludwigsburg  berufen.

Nachdem  nun  über  den  Entwurf  einer  den  früheren  vertrags-  und  gesetzmäßigen  Rechten
und  Freiheiten  Unseres  alten  Stammlandes,  sowie  der  damit  vereinigten  neuen  Landesteile,  zugleich
aber  auch  den  gegenwärtigen  Verhältnissen  möglichst  angemessenen  Grundverfassung  die  von  der
Ständeversammlung  hierzu  besonders  gewählten  Mitglieder  sich  mit  den  von  Uns  ernannten
Kommissarien  vorläufig  beredet  haben,  und  die  hierüber  erstatteten  Berichte  einerseite  von  Uns
in  Unserem  Geheimen  Rate,  andererseits  von  der  vollen  Ständeversammlung  vollständig  und  sorgfältig
  geprüft  und  erwogen,  sodann  die  gesamten  Wünsche  Unserer  getreuen  Stände  Uns  vorgelegt
worden  sind:  so  ist  endlich  durch  höchste  Entschließung  und  aller  untertänigste  Gegenerklärung
eine  vollkommene  beiderseitige  Vereinigung  über  folgende  Punkte  zustande  gekommen:

Erstes  Kapitel.  Von  dem  Königreiche.

$  1.  Sämtliche  Bestandteile  des  Königreichs  sind  und  bleiben  zu  einem
unzertrennlichen  Ganzen  und  zur  Teilnahme  an  einer  und  derselben  Verfassung
vereinigt.

$  2.  Würde  in  der  Folgezeit  das  Königreich  einen  neuen  Landeszuwachs  durch
Kauf,  Tausch,  oder  auf  andere  Weise  erhalten,  so  wird  derselbe  in  die  Gemeinschaft
der  Verfassung  des  Staates  aufgenommen.

Als  Landeszuwachs  ist  alles  anzusehen,  was  der  König  nicht  bloß  für  seine  Person,
sondern  durch  Anwendung  der  Staatskräfte,  oder  mit  der  ausdrücklichen  Bestimmung,
daB  es  einen  Bestandteil  des  Königreichs  ausmachen  soll,  erwirbt.

Sollte  ein  unabwendbarer  Notfall  die  Abtretung  eines  Landesteiles  unvermeidlich
machen,  so  ist  wenigstens  dafür  zu  sorgen,  daß  den  Eingesessenen  des  getrennten
Landesteiles  eine  hinlängliche  Zeitfrist  gestattet  wird,  um  sich  anderwärts  im  Königreiche
  mit  ihrem  Eigentume  niederlassen  zu  können,  ohne  in  Veräußerung  ihrer  Liegenschaften
  übereilt,  oder  durch  eine  auf  das  mitzunehmende  Vermögen  gelegte  Abgabe
oder  sonst  auf  andere  Weise  belästigt  zu  werden.

$  3  ist  seit  der  Auflösung  des  Deutschen  Bundes  außer  Kraft.

Zweites  Kapitel.  Von  dem  Könige,  der  Thronfolge  und  der  Reichsverwesung

$  4.  Der  König  ist  das  Haupt  des  Staates,  vereinigt  in  sich  alle  Rechte  der
Staatsgewalt  und  übt  sie  unter  den  durch  die  Verfassung  festgesetzten  Bestimmungen
aus.

Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

$  5.  Der  König  bekennt  sich  zu  einer  der  christlichen  Kirchen.

$  6.  Der  Sitz  der  Regierung  kann  in  keinem  Falle  außerhalb  des  Königreichs
verlegt  werden.

$  7.  Das  Recht  der  Thronfolge  gebührt  dem  Mannsstamme  des  königlichen
Hauses;  die  Ordnung  derselben  wird  durch  die  Linealerbfolge  nach  dem  Erstgeburtsrechte
  bestimmt.  Erlischt  der  Mannsstamm,  so  geht  die  Thronfolge  auf  die  weibliche
Linie,  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  über,  und  zwar  so,  daß  die  Nähe  der  Verwandtschaft
  mit  dem  zuletzt  regierenden  Könige,  und  bei  gleichem  Verwandtschaftsgrade
das  natürliche  Alter  den  Vorzug  gibt.  Jedoch  tritt  bei  der  Deszendenz  des  sodann
regierenden  königlichen  Hauses  das  Vorrecht  des  Mannsstammes  wieder  ein.