I.  Europa.  537  31.  Württemberg.

$  8.  Die  Fähigkeit  zur  Thronfolge  setzt  rechtmäßige  Geburt  aus  einer  ebenbürtigen,
  mit  Bewilligung  des  Königs  geschlossenen  Ehe  voraus.

$  9.  Die  Volljährigkeit  des  Königs  tritt  mit  zurückgelegtem  achtzehnten
Jahre  sein.

$  10.  Der  Huldigungseid  wird  dem  Thronfolger  erst  dann  abgelegt,  wenn  er  in
einer  den  Ständen  des  Königsreiches  auszustellenden  feierlichen  Urkunde  die  unverbrüchliche
  Festhaltung  der  Landesverfassung  bei  seinem  königlichen  Worte  zugesichert
  hat.

$  11.  Ist  der  König  minderjährig  oder  aus  einer  andern  Ursache  an  der  eigenen
Ausübung  der  Regierung  verhindert,  so  tritt  eine  Reichsverwesung  ein.

$  12.  In  beiden  Fällen  wird  die  Reichsverwesung  von  dem,  der  Erbfolge  nach,
nächsten  Agnaten  geführt.  Sollte  kein  dazu  fähiger  Agnat  vorhanden  sein,  so  fällt  die
Regentschaft  an  die  Mutter,  und  nach  dieser  an  die  Großmutter  des  Königs  von
väterlicher  Seite.

$  13.  Sollte  sich  bei  einem  zunächst  nach  dem  regierenden  Könige  zur  Erbfolge
bestimmten  Familiengliede  eine  solche  Geistes-  oder  körperliche  Beschaffenheit  zeigen,
welche  demselben  die  eigene  Verwaltung  des  Reiches  unmöglich  machen  würde,  so
ist  noch  unter  der  Regierung  des  Königs  durch  ein  förmliches  Staatsgesetz  über  den
künftigen  Eintritt  der  gesetzmäßigen  Reichsverwesung  zu  entscheiden.

Würde  der  König  während  seiner  Regierung  oder  bei  dem  Anfalle  der  Thronfolge
  durch  ein  solches  Hindernis  von  der  eigenen  Verwaltung  des  Reiches  abgehalten
sein,  ohne  daß  schon  früher  die  oben  bestimmte  Vorsehung  getroffen  wäre,  so  soll
längstens  binnen  Jahresfrist  in  einer  von  dem  Geheimenrate  zu  veranlassenden  Versammlung
  sämtlicher  im  Königreiche  anwesenden  volljährigen,  nicht  mehr  unter
väterlicher  Gewalt  stehenden  Prinzen  des  königlichen  Hauses,  mit  Ausschluß  des  zunächst
  zur  Regentschaft  berufenen  Agnaten,  auf  vorgängiges  Gutachten  des
Geheimenrates,  durch  einen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  zu  fassenden  Beschluß,
mit  Zustimmung  der  Stände  über  den  Eintritt  der  gesetzmäßigen  Regentschaft  entschieden
  werden.

$  14.  Der  Reichsverweser  hat  ebenso,  wie  der  König,  den  Ständen  die  Beobachtung
  der  Landesverfassung  feierlich  zuzusichern.

$  15.  Der  Reichsverweser  übt  die  Staatsgewalt  in  dem  Umfange,  wie  sie  dem
Könige  zusteht,  im  Namen  des  Königs  verfassungsmäßig  aus;  daher  steht  auch  der
Geheimerat  zum  Verweser  in  demselben  Verhältnisse,  wie  zu  dem  regierenden  Könige.

Es  kann  aber  der  Reichsverweser  keine  Standeserhöhungen  vornehmen,  keine
neuen  Ritterorden  und  Hofämter  errichten,  und  kein  Mitglied  des  Geheimenrates
anders  als  infolge  eines  gerichtlichen  Erkenntnisses,  entlassen.  Jede  während  einer
Reichsverwesung  verabschiedete  Abänderung  eines  Verfassungspunktes  gilt  nur  auf
die  Dauer  der  Regentschaft.  Auch  können  die  dem  Reiche  heimgefallenen  Lehen
während  der  Regentschaft  nicht  wieder  verliehen  werden.

$  16.  In  Ermangelung  einer  von  dem  Könige  getroffenen,  und  dem  Geheimenrate
  bekannt  gemachten  Anordnung  gebührt  die  Erziehung  des  minderjährigen  Königs

der  Mutter,  und,  wenn  diese  nicht  mehr  lebt,  der  Großmutter  von  väterlicher  Seite;
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