I.  Europa.  538  31.  Württemberg.

jedoch  kann  die  Ernennung  der  Erzieher  und  Lehrer  und  die  Festsetzung  des  Erziehungsplanes
  nur  unter  Rücksprache  mit  dem  Vormundschaftsrate  geschehen,
welcher  sich  aus  den  Mitgliedern  des  Geheimenrates  unter  dem  Vorsitze  des  Reichsverwesers
  bildet,  so,  daß  letzterer  bei  den  deshalb  zu  fassenden  Beschlüssen  eine
mitzuzählende,  und  im  Falle  einer  Stimmengleichheit  eine  entscheidende  Stimme  hat.
Bei  einer  Verschiedenheit  der  Ansichten  hat  der  Vormundschaftsrat  die  Entscheidung;
auch  liegt  diesem,  nach  dem  Ableben  der  Mutter  und  der  Großmutter,  die  Sorge  für
die  Erziehung  des  minderjährigen  Königs  allein  ob.

$  17.  Die  Reichsverwesung  hört  auf,  sobald  der  König  das  Alter  der  Volljährigkeit
  erreicht  hat,  oder  sonst  das  bisherige  Hindernis  seiner  Selbstregierung
gehoben  ist.

$  18.  Die  Verhältnisse  der  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  zum  Könige,  als
Oberhaupt  der  Familie,  und  unter  sich,  werden  in  einem  eigenen  Hausgesetze  bestimmt.

Drittes  Kapitel.  Von  den  allgemeinen  Rechtsverhältnissen  der  Staatsbürger.

&amp;  19  durch  Art.  3  der  Reichsverfassung  außer  Kraft  gesetzt.

$  20.  Der  Huldigungseid  ist  von  jedem  geborenen  Württemberger  nach  zurückgelegtem
  16.  Jahre,  und  von  jedem  neue  Aufgenommenen  bei  der  Aufnahme  abzulegen.


$  21.  Alle  Württemberger  habe  gleiche  staatsbürgerliche  Rechte,  und  ebenso
sind  sie  zu  gleichen  staatsbürgerlichen  Pflichten  und  gleicher  Teilnahme  an  den  Staatslasten
  verbunden,  soweit  nicht  die  Verfassung  eine  ausdrückliche  Ausnahme  enthält;
auch  haben  sie  gleichen  verfassungsmäßigen  Gehorsam  zu  leisten.

$  22.  Kein  Staatsbürger  kann  wegen  seiner  Geburt  von  irgendeinem  Staatsamte
  ausgeschlossen  werden.

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Über  das  Recht,  Waffen  zu  tragen,  wird  ein  Gesetz  die  nähere  Bestimmung
geben.

$  24.  Der  Staat  sichert  jedem  Bürger  Freiheit  der  Person,  Gewissens-  und
Denkfreiheit,  Freiheit  des  Eigentums  und  Auswanderunggsfreiheit.

$  25.  Die  Leibeigenschaft  bleibt  für  immer  aufgehoben.

$  26  ist  reichsgesetzlich  geordnet,

$  27  ist  reichsrechtlich  geordnet.

$  28  ist  reichsrechtlich  geordnet.

$  29.  Jeder  hat  das  Recht,  seinen  Stand  und  sein  Gewerbe  nach  eigener
Neigung  zu  wählen,  und  sich  dazu  im  In-  und  Auslande  auszubilden,  mithin  auch
auswärtige  Bildungsanstalten  in  Gemäßheit  der  gesetzlichen  Vorschriften  zu  besuchen.

&amp;  30.  Niemand  kann  gezwungen  werden,  sein  Eigentum  und  andere  Rechte
für  allgemeine  Staats-  oder  Korporationszwecke  abzutreten,  ehe  über  die  Notwendigkeit
in  dem  gesetzlich  bestimmten  Verfahren  von  der  zuständigen  Behörde  entschieden
und  volle  Entschädigung  geleistet  worden  ist.  Entsteht  aber  ein  Streit  über  die  Summe
der  Entschädigung  und  will  sich  der  Eigentümer  bei  der  Entscheidung  der  Ver-I

  Absatz  1  ist  reichsgesetzlich  geordnet.