I.  Europa.  539  31.  Württemberg.

waltungsbehörde  nicht  beruhigen,  so  ist  die  Sache  im  ordentlichen  Rechtswege  zu  erledigen,
  einstweilen  aber  die  von  jener  Stelle  festgesetzte  Summe  ohne  Verzug  auszubezahlen.


Den  politischen  Gemeinden  sind  bezüglich  der  Zulässigkeit  der  Zwangsenteignung
  die  Kirchengemeinden  gleichgestellt!.

&amp;  31  ist  durch  die  Handels-  und  Gewerbegesetzgebung  des  Reiches  außer  Kraft  gesetzt.

$  32.  Jedem  Staatsbürger  steht  frei,  aus  dem  Königreiche,  ohne  Bezahlung
einer  Nachsteuer,  auszuwandern,  sobald  er  dem  ihm  vorgesetzten  Beamten  von  seinem
Vorsatze  die  Anzeige  gemacht,  seine  Schulden  und  andere  Obliegenheiten  berichtigt
und  hinreichende  Versicherung  ausgestellt  hat,  daß  er  innerhalb  Jahresfrist  gegen
König  und  Vaterland  nicht  dienen  und  ebensolange  in  Hinsicht  auf  die  vor  seinem
Wegzuge  erwachsenen  Ansprüche  vor  den  Gerichten  des  Königreichs  Recht  geben  wolle.

$  33.  Durch  den  Wegzug  verliert  der  Auswandernde  sein  Staatsbürgerrecht
für  sich  und  seine  mit  ihm  wegziehenden  Kinder.

Das  Vermögen  derjenigen  Kinder,  welche  nicht  mit  den  Eltern  auswandern,
wird  im  Lande  zurückbehalten.

$  34.  Wer  ohne  einen  ihm  zugestandenen  Vorbehalt  des  Staatsbürgerrechtes
in  auswärtige  Staatsdienste  tritt,  wird  desselben  verlustig.

$  35.  Wer  in  einem  fremden  Staate  seine  bleibende  Wohnung  nimmt,  kann
sein  württembergisches  Staatsbürgerrecht  nur  mit  königlicher  Bewilligung  und  unter
der  Bedingung  beibehalten,  daß  er  den  ihm  obliegenden  staatsbürgerlichen  Pflichten
in  jeder  Hinsicht  Genüge  leiste.

$  36.  Jeder  hat  das  Recht,  über  gesetz-  und  ordnungswidriges  Verfahren  einer
Staatsbehörde  oder  Verzögerung  der  Entscheidung  bei  der  unmittelbar  vorgesetzten
Stelle  schriftliche  Beschwerde  zu  erheben,  und  nötigenfalls  stufenweise  bis  zur  höchsten
Behörde  zu  verfolgen.

$  37.  Wird  die  angebrachte  Beschwerde  von  der  vorgesetzten  Behörde  ungegründet
  gefunden,  so  ist  letztere  verpflichtet,  den  Beschwerdeführer  über  die  Gründe
ihres  Urteils  zu  belehren.

$  38.  Glaubt  der  Beschwerdeführer  sich  auch  bei  der  Entscheidung  der  obersten
Staatsbehörde  nicht  beruhigen  zu  können,  so  darf  er  die  Beschwerde  den  Ständen
mit  der  schriftlichen  Bitte  um  Verwendung  vortragen.  Haben  sich  diese  überzeugt,
daß  jene  Stufenfolge  beobachtet  worden  und  die  Beschwerde  eine  Berücksichtigung
verdiene,  so  ist  ihnen  auf  ihr  Verlangen  von  dem  königlichen  Staatsministerium  die
nötige  Auskunft  über  den  Gegenstand  zu  erteilen.

$  39.  Der  ritterschaftliche  Adel  des  Königreichs  bildet  zum  Behufe  der  Wahl
seiner  Abgeordneten  in  die  Ständeversammlung  und  der  Erhaltung  seiner  Familien
in  jedem  der  vier  Kreise  eine  Körperschaft.

$  40.  Die  Aufnahme  in  eine  dieser  Körperschaften  hängt  von  ihrer  Zustimmung
und  der  Genehmigung  des  Königs  ab.  In  Beziehung  auf  die  Aufnahme  adliger  Besitzer
immatrikulierter  Rittergüter  soll  jedoch  durch  die  Statute  dieser  Körperschaften  das
Nähere  festgelegt  werden.

!  Neue  Regelung  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888.

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