.  Europa.  540  31.  Württemberg.

$  41.  Gedachte  Statuten  erhalten  auf  eben  die  Art  wie  andere  Landesgesetze
verbindliche  Kraft.

$  42.  Den  Mitgliedern  der  Ritterschaft  stehen  alle  allgemeinen  staatsbürgerlichen
  Rechte  zu.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Ausübung  der  im  XIV.  Artikel  der  Bundesakte
  der  Ritterschaft  zugesicherten  Rente  werden  den  Ständen  mitgeteilt.

Viertes  Kapitel.  Von  den  Staatsbehörden.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

$  43.  Die  Staatsdiener  werden,  sofern  nicht  Verfassung  oder  besondere  Rechte
eine  Ausnahme  begründen,  durch  den  König  ernannt,  und  zwar  —  die  Kollegialvorstände
  ausgenommen  —  auf  Vorschläge  der  vorgesetzten  Kollegien,  wobei  jedesmal
alle  Bewerber  aufzuzählen  sind.

$  44.  Niemand  kann  ein  Staatsamt  erhalten,  ohne  zuvor  gesetzmäßig  geprüft
und  für  tüchtig  erkannt  zu  sein.  Landeseingeborene  sind  bei  gleicher  Tüchtigkeit  vorzugsweise
  vor  Fremden  zu  berücksichtigen.

$  45.  In  dem  Diensteid,  welchen  sämtliche  Staatsdiener  dem  Könige  abzulegen
haben,  ist  die  Verpflichtung  aufzunehmen,  die  Verfassung  gewissenhaft  zu  wahren.

$  46  ist  durch  $  8  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  außer  Kraft  gesetzt.

$$  47  bis  49  (Entlassung,  Versetzung  und  Suspension  der  nichtrichterlichen  Beamten)
sind  durch  Spezialgesetze  ersetzt  worden.

$  50.  Für  die  Staatsdiener,  welche  durch  Krankheit  oder  Alter  zur  Führung
ihres  Amtes  unfähig  geworden  sind,  sowie  für  die  Hinterbliebenen  der  Staatsdiener
ist  durch  ein  Gesetz  gesorgt.

$  51.  Alle  von  dem  Könige  ausgehenden  Verfügungen,  welche  die  Staatsverwaltung
  betreffen,  müssen  von  dem  Departementsminister  oder  Chef  kontrasigniert
sein,  welcher  dadurch  für  ihren  Inhalt  verantwortlich  wird.

$  52.  Außerdem  ist  jeder  Departementsminister  oder  Chef  für  dasjenige  verantwortlich,
  was  er  für  sich  verfügt,  oder  was  ihm  vermöge  des  ihm  zugewiesenen
Geschäftskreises  zu  tun  oder  zu  verfügen  obliegt.

$  53.  Auf  gleiche  Weise  ($  52)  sind  auch  die  übrigen  Staatsdiener  und  Behörden
in  ihrem  Geschäftskreise  verantwortlich;  sie  haben  bei  eigener  Verantwortlichkeit
nur  die  ihnen  von  den  geeigneten  Stellen  in  der  ordnungsmäßigen  Form  zukommenden
Anweisungen  zu  beobachten.

Sind  sie  im  Zweifel,  ob  die  Stelle,  welche  ihnen  einen  Auftrag  erteilte,  dazu
kompetent  sei,  so  haben  sie  darüber  bei  ihrer  vorgesetzten  Behörde  anzufragen,  sowie
ihnen  auch  obliegt,  wenn  sie  bei  dem  Inhalte  einer  höheren  Verfügung  Anstände  finden,
solche  auf  geziemende  Weise  und  unter  Vermeidung  jeder  nachteiligen  Verzögerung
der  verfügenden  Stelle  vorzutragen,  im  Fall  eines  beharrenden  Bescheides  aber  die  Verfügung
  zu  befolgen.

B.  Von  dem  Geheimenrate  insbesondere.

$  54.  Der  Geheimerat  bildet  die  oberste,  unmittelbar  unter  dem  Könige  stehende
und  seiner  Hauptbestimmung  nach  bloß  beratende  Staatsbehörde.