I.  Europa.  541  31.  Württemberg

$  55.  Mitglieder  des  Geheimenrates  sind  die  Minister  oder  die  Chefs  der  verschiedenen
  Departements  und  diejenigen  Räte,  welche  der  König  dazu  ernennen  wird.

$  56.  Die  Verwaltungsdepartements,  an  deren  Spitze  die  verschiedenen
Minister  stehen,  sind  folgende:

das  Ministerium  der  Justiz;

das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten;

das  Ministerium  des  Innern;  das  des  Kirchen-  und  Schulwesens;

das  Ministerium  des  Kriegswesens,  und

das  Ministerium  der  Finanzen.

$  57.1  Der  König  ernennt  und  entläßt  die  Mitglieder  des  Geheimenrates  nach
eigener  freier  Entschließung.

$  58  ist  durch  Gesetz  vom  1.  Juli  1876  ersetzt;  ebenso  sind  $$  59,  60  nicht  mehr  geltend.

$  61.  Kein  Mitglied  des  Geheimenrates  kann  außer  dem  Falle,  wenn  der  Gegenstand
  dasselbe  persönlich  angeht,  von  der  Teilnahme  an  den  kollegialischen  Beratschlagungen
  ausgeschlossen  werden.

Fünftes  Kapitel.  Von  den  Gemeinden  und  Amtskörperschaften.

$  62.  Die  Gemeinden  sind  die  Grundlagen  des  Staatsvereins?.

$  63.  Die  Aufnahme  der  Gemeindebürger  hängt  von  der  Gemeinde  ab,  unter
Vorbehalt  der  gesetzmäßigen  Entscheidung  der  Staatsbehörden  in  streitigen  Fällen.
Indessen  setzt  die  Erteilung  des  Bürgerrechtes  die  vorgängige  Erwerbung  des  Staatsbürgerrechtes
  voraus.

$  64.  Sämtliche  zu  einem  Oberamte  gehörige  Gemeinden  bilden  die  Amtskörperschaft.
  Veränderung  der  Oberamtesbezirke  ist  Gegenstand  der  Gesetzgebung.

$  65.  Die  Rechte  der  Gemeinden  werden  durch  die  Gemeinderäte  unter  gesetzmäßiger
  Mitwirkung  der  Bürgerausschüsse,  die  Rechte  der  Amtskörperschaften  durch
die  Amtsversammlungen  verwaltet,  nach  Vorschrift  der  Gesetze  und  unter  der  Aufsicht
der  Staatsbehörden.

$  66.  Keine  Staatsbehörde  ist  befugt,  über  das  Eigentum  der  Gemeinden  und
Amtskörperschaften  mit  Umgehung  oder  Hintansetzung  der  Vorsteher  zu  verfügen.

$  67.  Weder  die  Amtskörperschaften,  noch  einzelne  Gemeinden  sollen  mit
Leistungen  und  Ausgaben  beschwert  werden,  wozu  sie  nicht  vermöge  der  allgemeinen
Gesetze  oder  kraft  der  Lagerbücher  oder  anderer  besonderer  Rechtstitel  verbunden
  sind.

$  68.  Was  nicht  auf  örtliche  Bedürfnisse  der  Gemeinden  oder  Amtskörperschaften,
  sondern  zu  Erfüllung  allgemeiner  Landesverbindlichkeiten  zu  verwenden  ist,
kann  nur  auf  das  gesamte  Land  verteilt  werden.

$  69.  Sämtliche  Vorsteher  der  Gemeinden  und  Amtskörperschaften  sind  eben-8o
  wie  die  Staatsdiener  auf  Festhaltung  der  Verfassung,  und  insbesondere  auch  auf
Wahrung  der  dadurch  begründeten  Rechte  der  Gemeinden  und  Körperschaften  zu
verpflichten.

!  Absatz  2  über  die  Höhe  der  Pension  ist  durch  Gesetz  vom  28.  Juni  1876  ersetzt.
8  Satz  2  über  den  persönlichen  Gemeindeverband  ist  durch  Gesetz  vom  16.  Juni  1885
beseitigt.