I.  Europa.  542  31.  Württemberg.

Sechstes  Kapitel.  Von  dem  Verhältnisse  der  Kirchen  zum  Staate.

$  70.  Jeder  der  drei  im  Königreiche  bestehenden  christlichen  Konfessionen
wird  freie  öffentliche  Religionsübung  und  der  volle  Genuß  ihrer  Kirchen-,  Schul-  und
Armenfonds  zugesichert.

$  71.  Die  Anordnungen  in  betreff  der  inneren  kirchlichen  Angelegenheiten
bleiben  der  verfassungsmäßigen  Autonomie  einer  jeder  Kirche  überlassen.

$  72.  Dem  Könige  gebührt  das  obersthoheitliche  Schutz-  und  Aufsichtsrecht
über  die  Kirchen.  Vermöge  desselben  können  die  Verordnungen  der  Kirchengewalt
ohne  vorgängige  Einsicht  und  Genehmigung  des  Staatsoberhauptes  weder  verkündet
noch  vollzogen  werden!.

$  73.  Die  Kirchendiener  sind  in  Ansehung  ihrer  bürgerlichen  Handlungen  und
Verhältnisse  der  weltlichen  Obrigkeit  unterworfen.

$  74.  Kirchen-  und  Schuldiener,  welche  durch  Altersschwäche  oder  eine  ohne
Hoffnung  der  Wiedergenesung  audauernde  Kränklichkeit  zur  Versehung  ihres  Amtes
unfähig  werden,  haben  Anspruch  auf  ein  angemessenes  lebenslängliches  Ruhegehalt.

$  75.  Das  Kirchenregiment  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  wird  durch  das
königliche  Konsistorium  und  den  Synodus  nach  den  bestehenden  oder  künftig  zu  erlassenden
  verfassungsmäßigen  Gesetzen  verwaltet.

$  76.  Sollte  in  künftigen  Zeiten  sich  der  Fall  ereignen,  daß  der  König  einer
anderen  als  der  evangelischen  Konfession  zugetan  wäre,  so  treten  alsdann  in  Hinsicht
auf  dessen  Episkopalrechte  die  dahin  gehörigen  Bestimmungen  der  früheren  Religionsreversalien
  ein.

$  77.  Die  abgesonderte  Verwaltung  des  evangelischen  Kirchenguts  des  vormaligen
  Herzogtums  Württemberg  wird  wieder  hergestellt.  Zu  dem  Ende  wird  ungesäumt
  eine  gemeinschaftliche  Kommission  niedergesetzt,  welche  zuvörderst  mit  der
Ausscheidung  des  Eigentums  dieser  Kirche  in  dem  alten  Land  und  mit  Bestimmung
der  Teilnahme  der  Kirche  gleicher  Konfession  in  den  neuen  Landesteilen  sich  zu  beschäftigen
  und  sodann  über  die  künftige  Verwaltungsart  desselben  Vorschäge  zu
machen  hat.

$  78.  Die  Leitung  der  inneren  Angelegenheiten  der  katholischen  Kirche  steht
dem  Landesbischofe  nebst  dem  Domkapitel  zu.  Derselbe  wird  in  dieser  Hinsicht  mit
dem  Kapitel  alle  diejenigen  Rechte  ausüben,  welche  nach  den  Grundsätzen  des  katholischen
  Kirchenrechts  mit  jener  Würde  wesentlich  verbunden  sind.

$  79.  Die  in  der  Staatsgewalt  begriffenen  Rechte  über  die  katholische  Kirche
werden  von  dem  Könige  durch  eine  aus  katholischen  Mitgliedern  bestehende  Behörde
ausgeübt,  welche  auch  bei  Besetzung  geistlicher  Ämter,  die  von  dem  König  abhängen,
  jedesmal  um  ihre  Vorschläge  vernommen  wird.

$  80.  Die  katholischen  Kirchendiener  genießen  eben  dieselben  persönlichen
Vorrechte,  welche  den  Dienern  der  protestantischen  Kirchen  eingeräumt  sind.

$  81.  Auch  wird  darauf  Rücksicht  genommen  werden,  daß  katholische
Geistliche,  welche  sich  durch  irgendein  Vergehen  die  Entsetzung  vom  Amte  zugezogen

ı  Hierzu  Gesetz  vom  30.  Januar  1862.