I.  Europa.  543  31.  Württemberg.

haben,  ohne  zugleich  ihrer  geistlichen  Würde  verlustig  geworden  zu  sein,  ihren  hinreichenden
  Unterhalt  finden.

$  82.  Die  katholische  Kirche  erhält  zur  Bestreitung  derjenigen  kirchlichen
Bedürfnisse,  wozu  keine  örtlichen  Fonds  vorhanden  sind  oder  die  vorhandenen  nicht
zureichen,  und  besonders  für  Kosten  der  höheren  Lehranstalten,  einen  eigenen,  diesen
Zwecken  ausschließlich  gewidmeten  Kirchenfonds..  Zum  Behufe  der  Ausscheidung
desselben  vom  Staatsgut  und  der  näheren  Bestimmung  der  künftigen  Verwaltungsweise
  wird  auf  gleiche  Art,  wie  oben  ($  77)  bei  dem  altwürttembergischen  Kirchengute
festgesetzt  ist,  eine  Kommission  niedergesetzt  werden.

$  83.  Was  die  in  dem  Königreiche  befindlichen  reformierten  Kirchengemeinden
betrifft,  so  wird  sowohl  auf  Verbesserung  ihrer  kirchlichen  Einrichtung  und  besonders
ihrer  Unterrichtsanstalten,  als  auch  auf  Ausmittlung  hinreichender  Einkünfte  zum
Unterhalte  ihrer  Kirchen-  und  Schuldiener  und  zur  Bestreitung  der  übrigen  kirchlichen
Bedürfnisse  gesorgt  werden.

$  84.  Für  Erhaltung  und  Vervollkommnung  der  höheren  und  niederen  Unterrichtsanstalten
  jeder  Art  und  namentlich  der  Landesuniversität  wird  auch  künftig  auf
das  zweckmäßigste  gesorgt.

Siebentes  Kapitel.  Von  Ausübung  der  Staatsgewalt.

$  85.  Der  König  vertritt  den  Staat  in  allen  seinen  Verhältnissen  gegen  auswärtige
  Staaten.  Es  kann  jedoch  ohne  Einwilligung  der  Stände  durch  Verträge  mit
Auswärtigen  kein  Teil  des  Staatsgebiets  und  Staatseigentums  veräußert,  keine  neue
Last  auf  das  Königreich  und  dessen  Angehörige  übernommen  und  kein  Landesgesetz
abgeändert  oder  aufgehoben,  keine  Verpflichtung,  welche  den  Rechten  der  Staatsbürger
  Eintrag  tun  würde,  eingegangen  werden!.

$  86.  Der  König  wird  von  den  Traktaten,  welche  von  ihm  mit  auswärtigen
Mächten  angeknüpft  werden,  die  Stände  in  Kenntnis  setzen,  sobald  es  die  Umstände
erlauben.

&amp;  87.  Alle  Subsidien  und  Kriegskontributionen,  sowie  andere  ähnliche  Entschädigungsgelder
  und  sonstige  Erwerbungen,  welche  dem  Könige  zufolge  eines  Staatsvertrages,
  Bündnisses  oder  Krieges  zuteil  werden,  sind  Staatseigentum.

$  88.  Ohne  Beistimmung  der  Stände  kann  kein  Gesetz  gegeben,  aufgehoben,
abgeändert  oder  authentisch  erläutert  werden.

$  89.  Der  König  hat  aber  das  Recht,  ohne  die  Mitwirkung  der  Stände  die  zu
Vollstreckung  und  Handhabung  der  Gesetze  erforderlichen  Verordnungen  und  Anstalten
  zu  treffen  und  in  dringenden  Fällen  zur  Sicherheit  des  Staates  das  Nötige  vorzukehren.
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$  90.  Eben  diese  Bestimmungen  ($$  88,  89)  finden  auch  bei  den  Gesetzen,
Verordnungen  und  Anstalten  im  Landespolizeiwesen  statt.

ı  Die  hieran  anschließende  Bestimmung  über  Handels-  und  Subsidienverträge  ist  durch
Art.  4,  35,  57  der  Reichsverfassung  außer  Kraft  gesetzt  worden.